Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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mit dem Schiffe an dem Orte ihrer Bestimmung, oder wenn dieser von dem Schiffe nicht erreicht 
wird, an dem Orte angelangt wären, wo die Reise endet. 
Art. 718. Der gesammte Schaden, welcher die große Haverei bildet, wird über das 
Schiff, die Ladung und die Fracht nach Verhältniß des Werths und des Betrags derselben 
vertheilt. 
Art. 719. Das Schiff nebst Zubehör trägt bei: 
1) mit dem Werthe, welchen es in dem Zustande am Ende der Reise bei Beginne der 
Löschung hat; 
2) mit dem als große Haverei in Rechnung kommenden Schaden an Schiff und 
Zubehör. 
Von dem unter Ziffer 1 bezeichneten Werthe ist der noch vorhandene Werth derjenigen 
Reparaturen und Anschaffungen abzuziehen, welche erst nach dem Havereifalle erfolgt sind. 
Art. 720. Die Ladung trägt bei: 
1) mit den am Ende der Reise bei Beginne der Löschung noch vorhandenen Gütern, 
oder wenn die Reise durch den Verlust des Schiffs endet (Art. 716), mit den in 
Sicherheit gebrachten Gütern, soweit in beiden Fällen diese Güter sich zur Zeit des 
Havereifalls am Bord des Schiffs oder eines Leichterfahrzeugs (Art. 70 8 Ziffer 2) 
befunden haben; 
2) mit den aufgeopferten Gütern (Art. 713). 
Art. 721. Bei Ermittelung des Beitrags kommt in Ansatz: 
1) für die Güter, welche unversehrt sind, der Marktpreis oder der durch Sachverständige 
zu ermittelnde Preis (Art. 713), welchen dieselben am Ende der Reise bei Beginne 
und am Orte der Löschung des Schiffs, oder wenn die Reise durch Verlust des 
Schiffs endet (Art. 716)0, zur Zeit und am Orte der Bergung haben, nach Abzug 
der Fracht, Zölle und sonstigen Unkosten; 
2) für die Güter, welche während der Reise verdorben sind oder eine zur großen Haverei 
nicht gehörige Beschädigung erlitten haben, der durch Sachverständige zu ermittelnde 
Verkaufswerth (Art. 714), welchen die Güter im beschädigten Zustande zu der 
unter Ziffer 1 erwähnten Zeit und an dem dort bezeichneten Orte haben, nach Abzug 
der Fracht, Zölle und sonstigen Unkosten; 
3) für die Güter, welche aufgeopfert worden sind, der Betrag, welcher nach Art. 713 
für dieselben als große Haverei in Rechnung kommt; 
4) für die Güter, welche eine zur großen Haverei gehörige Beschävigung erlitten haben, 
der nach der Bestimmung unter Ziffer 2 zu ermittelnde Werth, welchen die Güter 
im beschädigten Zustande haben, und der Werthsunterschied, welcher nach Art. 71 4 
für die Beschädigung als große Haverei in Rechnung kommt.
	        
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