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Art. 722. Sind Güter geworfen, so haben dieselben zu der gleichzeitigen oder einer
späteren großen Haverei im Falle ihrer Bergung nur dann beizutragen, wenn der Eigenthümer
eine Vergütung verlangt.
Art. 723. Die Frachtgelder tragen bei mit zwei Drittel:
1) des Bruttobetrags, welcher verdient ist;
2) des Betrags, welcher nach Art. 717 als große Haverei in Rechnung kommt.
Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, die auf zwei Drittel bestimmte Quote bis auf die
Hälfte zu ermäßigen.
Ueberfahrtsgelder tragen bei mit dem Betrage, welcher im Falle des Verlustes des Schiffs
eingebüßt wäre (Art. 671), nach Abzug der Unkosten, welche alsdann erspart sein würden.
Art. 724. Haftet auf einem beitragspflichtigen Gegenstande eine, in einem späteren
Nothfalle sich gründende Forderung, so trägt der Gegenstand nur mit seinem Werthe nach
Abzug dieser Forderung bei.
Art. 725. Zur großen Haverei tragen nicht bei:
1) die Kriegs= und Mundvorräthe des Schiffs;
2) die Heuer und Effecten der Schiffsbesatzung;
3) die Reiseeffecten der Reisenden.
Sind Vorräthe oder Effecten dieser Art aufgeopfert oder haben sie eine zur großen Haverei
gehörige Beschädigung erlitten, so wird für dieselben nach Maaßgabe der Art. 713 bis 717
Vergütung gewährt; für Effecten, welche in Kostbarkeiten, Geldern und Werthpapieren be-
stehen, wird jedoch nur dann Vergütung gewährt, wenn dieselben dem Schiffer gehörig bezeichnet
sind (Art. 608). Vorräthe und Effecten, für welche eine Vergütung gewährt wird, tragen
mit dem Werthe oder dem Werthsunterschiede bei, welcher als große Haverei in Rechnung kommt.
Die im Art. 710 erwähnten Gegenstände sind beitragspflichtig, soweit sie gerettet sind.
Die Bodmereigelder sind nicht beitragspflichtig.
Art. 726. Wenn nach dem Havereifalle und bis zum Beginne der Löschung am Ende
der Reise ein beitragspflichtiger Gegenstand ganz verloren geht (Art. 706), oder zum Thbeile
verloren geht oder im Werthe verringert wird, wohin insbesondere der Fall des Art. 724
gehört, so tritt eine verhältnißmäßige Erhöhung der von den übrigen Gegenständen zu ent-
richtenden Beiträge ein.
Ist erst nach Beginn der Löschung der Verlust oder die Werthsverringerung erfolgt, so“
geht der Beitrag, welcher auf den Gegenstand fällt, so weit dieser zur Berichtigung desselben
unzureichend geworden ist, den Vergütungsberechtigten verloren. #
Art. 727. Die Vergütungsberechtigten haben wegen der von dem Schiffe und der Fracht
zu entrichtenden Beiträge die Rechte von Schiffsgläubigern (Titel 10). Auch in Ansehung
der beitragspflichtigen Güter steht ihnen an den einzelnen Gütern wegen des von diesen zu