Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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entrichtenden Beitrags ein Pfandrecht zu. Das Pfandrecht kann jedoch nach der Auslieferung 
der Güter nicht zum Nachtheile des dritten Erwerbers, welcher den Besitz in gutem Glauben 
erlangt hat, geltend gemacht werden. 
Art. 728. Eine persönliche Verpflichtung zur Entrichtung des Beitrags wird durch den 
Havereifall an sich nicht begründet. 
Der Empfänger beitragspflichtiger Güter wird jedoch, wenn ihm bei der Annahme der 
Güter bekannt ist, daß davon ein Beitrag zu entrichten sei, für den letzteren bis zum Werthe, 
welchen die Güter zur Zeit ihrer Auslieferung hatten, insoweit persönlich verpflichtet, als der 
Beitrag, falls die Auslieferung nicht erfolgt wäre, aus den Gütern hätte geleistet werden 
können. 
Art. 729. Die Feststellung und Vertheilung der Schäden erfolgt an dem Bestimmungs- 
orte und, wenn dieser nicht erreicht wird, in dem Hafen, wo die Reise endet. 
Art. 730. Der Schiffer ist verpflichtet, die Aufmachung der Dispache ohne Verzug zu 
veranlassen. Handelt er dieser Verpflichtung zuwider, so macht er sich jedem Betheiligten 
verantwortlich. 
Wird die Aufmachung der Dispache nicht rechtzeitig veranlaßt, so kann jeder Betheiligte 
die Aufmachung in Antrag bringen und betreiben. 
Art. 731. Im Gebiete dieses Gesetzbuchs wird die Dispache durch die ein für allemal 
bestellten oder in deren Ermangelung durch die vom Gerichte besonders ernannten Personen 
(Dispacheure) aufgemacht. 
Jeder Betheiligte ist verpflichtet, die zur Aufmachung der Dispache erforderlichen Urkunden, 
soweit er sie zu seiner Verfügung hat, namentlich Chartepartieen, Connossemente und Facturen, 
dem Dispacheur mitzutheilen. 
Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, über das Verfahren bei Aufmachung der Dispache 
und die Ausführung derselben nähere Bestimmungen zu erlassen. 
Art. 732. Für die von dem Schiffe zu leistenden Beiträge ist den Ladungsbetheiligten 
Sicherheit zu bestellen, bevor das Schiff den Hafen verlassen darf, in welchem nach Art. 729 
die Feststellung und Vertheilung der Schäden erfolgen muß. 
Art. 733. Der Schiffer darf Güter, auf welchen Havereibeiträge haften, vor Berich- 
tigung oder Sicherstellung der letzteren (Art. 616) nicht ausliefern, widrigenfalls er, unbe- 
schadet der Haftung der Güter, für die Beiträge persönlich verautwortlich wird. 
Hat der Rheder die Handlungsweise des Schiffers angeordnet, so kommen die Verschriften 
des zweiten und dritten Absatzes des Art. 479 zur Anwendung. 
Das an den beitragspflichtigen Gütern den Vergütungsberechtigten zustehende Pfandrecht 
wird für diese durch den Verfrachter ausgeübt.
	        
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