Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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Art. 734. Hat der Schiffer zur Fortsetzung der Reise, jedoch zum Zwecke einer nicht 
zur großen Haverei gehörenden Aufwendung, die Ladung verbodmet oder über einen Theil der— 
selben durch Verkauf oder durch Verwendung verfügt, so ist der Verlust, welchen ein Ladungs- 
betheiligter dadurch erleidet, daß er wegen seiner Ersatzansprüche aus Schiff und Fracht gar 
nicht oder nicht vollständig befriedigt werden kann (Art. 509, 510, 613), von sämmtlichen 
Ladungsbetheiligten nach den Grundsätzen der großen Haverei zu tragen. 
Bei der Ermittelung des Verlustes ist in dem Verhältnisse zu den Ladungsbetheiligten in 
allen Fällen, namentlich auch im Falle des zweiten Absatzes des Art. 61 3 die im Art. 713 
bezeichnete Vergütung maaßgebend. Mit dem Werthe, durch welchen diese Vergütung be- 
stimmt wird, tragen die verkauften Güter auch zu einer etwa eintretenden großen Haverei bei 
(Art. 720). 
Art. 735. Ueber die außerdem nach den Grundsätzen der großen Haverei zu vertheilen- 
den Schäden und Kosten bestimmt der Art. 637. 
Die in den Fällen des Art. 637 und des Art. 7 34 zu entrichtenden Beiträge und ein- 
tretenden Vergütungen stehen in allen rechtlichen Beziehungen den Beiträgen und Vergütungen 
in Fällen der großen Haverei gleich. 
Zweiter Abschnitt. 
Schaden durch Zusammenstoß von Schiffen. 
Art. 736. Wenn zwei Schiffe zusammenstoßen und entweder auf einer oder auf beiden 
Seiten durch den Stoß Schiff oder Ladung allein, oder Schiff und Ladung beschädigt werden 
oder ganz verloren gehen, so ist, falls eine Person der Besatzung des einen Schiffs durch ihr 
Verschulden den Zusammenstoß herbeigeführt hat, der Rheder dieses Schiffs nach Maaßgabe 
der Art. 451 und 452 verpflichtet, den durch den Zusammenstoß dem anderen Schiffe und 
dessen Ladung zugefügten Schaden zu ersetzen. 
Die Eigenthümer der Ladung beider Schiffe sind zum Ersatze des Schadens beizutragen 
nicht verpflichtet. 
Die persönliche Verpflichtung der zur Schiffsbesatzung gehörigen Personen, für die Folgen 
ihres Verschuldens aufzukommen, wird durch diesen Artikel nicht berührt. 
Art. 737. Fällt keiner Person der Besatzung des einen oder des anderen Schiffs ein 
Verschulden zur Last oder ist der Zusammenstoß durch beiderseitiges Verschulden herbeigeführt, 
so findet ein Anspruch auf Ersatz des dem einen oder anderen oder beiden Schiffen zugefügten 
Schadens nicht statt. 
Art. 738. Die beiden vorstehenden Artikel kommen zur Anwendung ohne Unterschied, 
ob beide Schiffe oder das eine oder das andere sich in der Fahrt oder im Treiben befinden, 
oder vor Anker oder am Lande befestigt liegen.
	        
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