Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

Legitimation. 
Mortificati— 
onsverfahren. 
( 22 ) 
54. Die Namen der Mitglieder des Ausschusses und des Verwaltungsrathes sind so- 
fort nach der Wahl unter Bezeichnung der Vorsitzenden dieser Organe und ihrer Stellvertreter, 
sowie des Rechnungsführers, in Gemäßheit § 73 fg. bekannt zu machen, ebenso jeder künftige 
Wechsel in diesen Personen. Diese Bekanntmachung genügt zu deren Legitimation. 
2c. rc. 
69. Weger verlorener, untergegangener oder sonst ihren Inhabern abhanden gekommener 
Interimsscheine, Actien, Leisten, Dividenden= oder Zinsscheine haben die Betheiligten das für 
die Mortification Königlich Sächsischer Staatspapiere in dem Befehle vom 25sten Juli 1777 
(II. C. A. C. II. Seite 901)0 und in der Verordnung vom 6ten October 182 4 (Gesetzsammlung 
Seite 195) vorgeschriebene, und mit der alleinigen Ausnahme, daß statt der in der angezo- 
genen Verordnung festgesetzten Verjährungsfrist von 10 Jahren eine vierjährige eintritt, zur 
analogen Anwendung kommende Edictalverfahren bei dem Königlichen Gerichtsamte Nossen zu 
beantragen und nach Beibringung der demgemäß rechtskräftig erfolgten Präclusion, von dem 
Verwaltungsrathe, welcher die Mortification öffentlich bekannt macht, Duplicate der mortificir- 
ten Documente, sowie Auszahlung der verfallenen Renten zu erhalten. 
2c. rc. 
17) Gesetz, 
die Aufhebung der Durchgangsabgaben betreffend; 
vdom 20sten Februar 1861. 
G 
Johann, von GOTTSES Gnaden König von Sachsen 2c. 2c. #. 
Nachdem die sämmtlichen Regierungen der Staaten des deutschen Zollvereins sich über den 
Wegfall der bisher von den durch den Zollverein durchgeführten Waaren erhobenen Abgaben 
geeinigt haben, so verordnen Wir hierdurch, soweit nöthig unter Zustimmung der getreuen 
Stände, wie folgt: 
# 1. Vom isten März dieses Jahres an sind die Abgaben für den Waarendurchgang 
(dritte Abtheilung des seit dem isten Januar 1854 gültigen, in einzelnen Bestimmungen ab- 
geänderten und ergänzten Zolltarifs), ferner die in der zweiten Abtheilung desselben Zolltarifs 
unter Pos. 2 a, Pos. 56 2 und 3, Pos. 51f1 und Pos. 26 Anmerkung 1 festgesetzten Aus- 
gangszölle aufgehoben. 
Die unter diesen Positionen begriffenen Gegenstände werden der ersten Abtheilung des 
Tarifs zugewiesen, mithin von jeder Abgabe befreit. 
. Alle diejenigen Bestimmungen früherer Gesetze und Verordnungen, welche mit der 
Aufhebung der Durchgangszölle nicht vereinbar sind, treten vom gleichen Zeitpunkte an außer 
Krast. 
 
	        
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