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Art. 760. Als eine Reise im Sinne dieses Titels wird diejenige angesehen, zu welcher
das Schiff von neuem ausgerüstet oder welche entweder auf Grund eines neuen Frachtvertrags
oder nach vollständiger Löschung der Ladung angetreten wird.
Art. 761. Den im Art. 757 unter Ziffer 4 aufgeführten Schiffsgläubigern steht
wegen der aus einer späteren Reise entstandenen Forderungen zugleich ein gesetzliches Pfand-
recht an der Fracht der früheren Reisen zu, sofern die verschiedenen Reisen unter denselben
Dienst= und Heuervertrag fallen (Art. 52 1, 536, 538, 554).
Art. 762. Auf das dem Bedmereigläubiger in Gemäßheit des Art. 6 80 zustehende
Pfandrecht finden dieselben Vorschriften Anwendung, welche für das gesetzliche Pfandrecht der
übrigen Schiffsgläubiger gelten.
Der Umfang des Pfandrechts des Bodmereigläubigers bestimmt sich jedoch nach dem In-
halte des Bodmereivertrags (Art. 681).
Art. 763. Das einem Schiffsgläubiger zustehende Pfandrecht gilt in gleichem Maaße
für Capital, Zinsen, Bodmereiprämie und Kosten.
Art. 764. Der Schiffsgläubiger, welcher sein Pfandrecht verfolgt, kann sowohl den
Rheder als auch den Schiffer belangen, den Letzteren auch dann, wenn das Schiff in dem Hei-
mathshafen liegt (Art. 495).
Das gegen den Schiffer ergangene Erkenntniß ist in Ansehung des Pfandrechts gegen den
Rheder wirksam.
Art. 765. Auf die Rechte eines Schiffsgläubigers hat es keinen Einfluß, daß der
Rbeder für die Forderung bei deren Entstehung oder später zugleich persönlich verpflichtet wird.
Diese Vorschrift findet insbesondere auf die Forderungen der Schiffsbesatzung aus den
Dienst= und Heuerverträgen Anwendung (Art. 453).
Art. 766. Gehört das Schiff einer Rhederei, so haftet das Schiff und die Fracht den
Schiffsgläubigern in gleicher Weise, als wenn das Schiff nur einem Rheder gehörte.
Art. 767. Das Pfandrecht der Schiffsgläubiger am Schiffe erlischt:
1) durch den im Inlande im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgten Verkauf des Schiffs;
an Stelle des letzteren tritt für die Schiffsgläubiger das Kaufgeld.
Es müssen die Schiffsgläubiger zur Wahrnehmung ihrer Rechte öffentlich auf-
gefordert werden; im Uebrigen bleiben die Vorschriften über das den Verkauf be-
treffende Verfahren den Landesgesetzen vorbehalten;
2) durch den von dem Schiffer im Falle der zwingenden Nothwendigkeit auf Grund
seiner gesetzlichen Befugnisse bewirkten Verkauf des Schiffs (Art. 499); an Stelle
des letzteren tritt für die Schiffsgläubiger das Kaufgeld, so lange es bei dem Käufer
aussteht oder noch in den Händen des Schiffers ist.