Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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hat das später entstandene vor dem früher entstandenen den Vorzug; die gleichzeitig entstan- 
denen sind gleichberechtigt. Die Forderungen aus den von dem Schiffer aus Anlaß desselben 
Nothfalls abgeschlossenen Geschäften gelten als gleichzeitig entstanden. 
In den Fällen der großen Haverei und des Verlustes oder der Beschädigung durch rechts- 
widrige Handlungen kommen die Vorschriften des Art. 778 und in dem Falle des von dem 
Schiffer zur Abwendung oder Verringerung eines Verlustes nach Maaßgabe des dritten Ab- 
satzes des Art. 50 4 bewirkten Verkaufs die Vorschriften des Art. 767 Ziffer 2, und wenn 
derjenige, für dessen Rechnung der Verkauf geschehen ist, das Kaufgeld einzieht, der Art. 776 
zur Anwendung. 
Elster Titel. 
Von der Versicherung gegen die Gefahren der Seeschifffahrt. 
Erster Abschnitt. 
Allgemeine Grundsätze. 
Art. 782. Jedes in Geld schätzbare Interesse, welches Jemand daran hat, daß Schiff 
oder Ladung die Gefahren der Seeschifffahrt bestehe, kann Gegenstand der Seeversicherung sein. 
Art. 783. Es können insbesondere versichert werden: 
das Schiff; 
die Fracht; 
die Ueberfahrtsgelder; 
die Güter; 
die Bodmereigelder; 
die Havereigelder; 
andere Forderungen, zu deren Deckung Schiff, Fracht, Ueberfahrtsgelder oder Güter dienen; 
der von der Ankunft der Güter am Bestimmungsorte erwartete Gewinn (imaginäre Ge- 
winn); 
die zu verdienende Provision; 
die von dem Versicherer übernommene Gefahr (Rückversicherung). 
In der einen dieser Versicherungen ist die andere nicht enthalten. 
Art. 784. Die Heuerforderung des Schiffers und der Schiffsmannschaft kann nicht 
versichert werden. 
Art. 785. Der Versicherungsnehmer kann entweder sein eigenes Interesse (Versicher- 
ung für eigene Rechnung) oder das Interesse eines Dritten (Versicherung für fremde Rech- 
nung) und in dem letzteren Falle mit oder ohne Bezeichnung der Person des Versicherten unter 
Versicherung bringen. 
1861. 67
	        
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