Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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Diese Bestimmung kommt auch dann zur Anwendung, wenn der Versicherungswerth des 
Schiffs taxirt ist. 
Art. 800. Die Ausrüstungskosten, die Heuer und die Versicherungskosten können zu- 
gleich mit dem Schiffe oder besonders versichert werden, insoweit sie nicht bereits durch die Ver- 
sicherung der Bruttofracht versichert sind. Dieselben gelten nur dann als mit dem Schiffe ver- 
sichert, wenn es vereinbart ist. 
Art. 801. Die Fracht kann bis zu ihrem Bruttobetrage versichert werden, insoweit sie 
nicht bereits durch die Versicherung der Ausrüstungskosten, der Heuer und der Versicherungs- 
kosten versichert ist. „ 
Als Versicherungswerth der Fracht gilt der Betrag der in den Frachtverträgen bedungenen 
Fracht, und wenn eine bestimmte Fracht nicht bedungen ist oder insoweit Güter für Rechnung 
des Rheders verschifft sind, der Betrag der üblichen Fracht (Art. 620). 
Art. 802. Ist bei der Versicherung der Fracht nicht bestimmt, ob dieselbe ganz oder ob 
nur ein Theil derselben versichert sei, so gilt die ganze Fracht als versichert. 
Ist nicht bestimmt, ob die Brutto= oder Nettofracht versichert sei, so gilt die Bruttofracht 
als versichert. 
Wenn die Fracht der Hinreise und die Fracht der Zurückreise unter einer Versicherungs- 
summe versichert sind und nicht bestimmt ist, welcher Theil der Versicherungssumme auf die 
Fracht der Hinreise und welcher Theil auf die Fracht der Zurückreise falle, so wird die Hälfte 
derselben auf die Fracht der Hinreise, die Hälfte auf die Fracht der Zurückreise gerechnet. 
Art. 803. Als Versicherungswerth der Güter gilt, wenn die Parteien nicht eine andere 
Grundlage für die Schätzung vereinbart haben, derjenige Werth, welchen die Güter am Orte 
und zur Zeit der Abladung haben, unter Hinzurechnung aller Kosten bis an Bord einschließlich 
der Versicherungskosten. 
Die Fracht sowie die Kosten während der Reise und am Bestimmungsorte werden nur 
hinzugerechnet, sofern es vereinbart ist. 
Die Bestimmungen dieses Artikels kommen auch dann zur Anwendung, wenn der Ver- 
sicherungswerth der Güter taxirt ist. 
Art. 804. Sind die Ausrüstungskosten oder die Heuer, sei es selbstständig, sei es durch 
Versicherung der Bruttofracht, versichert, oder sind bei der Versicherung von Gütern die Fracht 
oder die Kosten während der Reise und am Bestimmungsorte versichert, so leistet der Ver- 
sicherer für denjenigen Theil derselben keinen Ersatz, welcher in Folge eines Unfalls er- 
spart wird. 
Art. 805. Bei der Versicherung von Gütern ist der imaginäre Gewinn oder die Pro-
	        
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