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jedoch auch in Ansehung dieses Theils für den Versicherer unverbindlich, wenn erhellt, daß
der Letztere denselben allein unter denselben Bestimmungen nicht versichert haben würde.
Art. 815. Dem Versicherer gebührt in den Fällen der Art. 810 bis 814, selbst wenn
er die gänzliche oder theilweise Unverbindlichkeit des Vertrags geltend macht, gleichwohl die
volle Prämie.
Dritter Abschnitt.
Verpflichtungen des Versicherten aus dem Versicherungsvertrage.
Art. 816. Die Prämie ist, sofern nicht ein Anderes vereinbart ist, sofort nach dem
Abschlusse des Vertrags und wenn eine Police verlangt wird, gegen Auslieferung der Police
zu zahlen.
Zur Zahlung der Prämie ist der Versicherungsnehmer verpflichtet.
Wenn bei der Versicherung für fremde Rechnung der Versicherungsnehmer zahlungsun-
fähig geworden ist und die Prämie von dem Versicherten noch nicht erhalten hat, so kann der
Versicherer auch den Versicherten auf Zahlung der Prämie in Anspruch nehmen.
Art. 817. Wird statt der versicherten Reise, bevor die Gefahr für den Versicherer zu
laufen begonnen hat, eine andere Reise angetreten, so ist der Versicherer bei der Versicherung
von Schiff und Fracht von jeder Haftung frei, bei anderen Versicherungen trägt der Ver-
sicherer die Gefahr für die andere Reise nur dann, wenn die Veränderung der Reise weder
von dem Versicherten noch im Auftrage oder mit Genehmigung desselben bewirkt ist.
Wird die versicherte Reise verändert, nachdem die Gefahr für den Versicherer zu laufen
begonnen hat, so haftet der Versicherer nicht für die nach der Veränderung der Reise eintre-
tenden Unfälle. Er haftet jevoch für diese Unfälle, wenn die Veränderung weder von dem
Versicherten noch im Auftrage oder mit Genehmigung desselben bewirkt oder wenn sie durch
einen Nothfall verursacht ist, es sei denn, daß der letztere in einer Gefahr sich gründet, welche
der Versicherer nicht zu tragen hat.
Die Reise ist verändert, sobald der Entschluß, dieselbe nach einem anderen Bestimmungs-
hafen zu richten, zur Ausführung gebracht wird, sollten auch die Wege nach beiden Bestimm-
ungshäfen sich noch nicht geschieden haben. Diese Vorschrift gilt sowohl für die Fälle des ersten
als für die Fälle des zweiten Absatzes dieses Artikels.
Art. 818. Wenn von dem Versicherten oder im Auftrage der mit Genehmigung dessel-
ben der Antritt oder die Vollendung der Reise ungebührlich verzögert, von dem der versicherten
Reise entsprechenden Wege abgewichen oder ein Hafen angelaufen wird, dessen Angehung als
in der versicherten Reise begriffen nicht erachtet werden kann, oder wenn der Versicherte in
anderer Weise eine Vergrößerung oder Veränderung der Gefahr veranlaßt, namentlich eine in