Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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jedoch auch in Ansehung dieses Theils für den Versicherer unverbindlich, wenn erhellt, daß 
der Letztere denselben allein unter denselben Bestimmungen nicht versichert haben würde. 
Art. 815. Dem Versicherer gebührt in den Fällen der Art. 810 bis 814, selbst wenn 
er die gänzliche oder theilweise Unverbindlichkeit des Vertrags geltend macht, gleichwohl die 
volle Prämie. 
Dritter Abschnitt. 
Verpflichtungen des Versicherten aus dem Versicherungsvertrage. 
Art. 816. Die Prämie ist, sofern nicht ein Anderes vereinbart ist, sofort nach dem 
Abschlusse des Vertrags und wenn eine Police verlangt wird, gegen Auslieferung der Police 
zu zahlen. 
Zur Zahlung der Prämie ist der Versicherungsnehmer verpflichtet. 
Wenn bei der Versicherung für fremde Rechnung der Versicherungsnehmer zahlungsun- 
fähig geworden ist und die Prämie von dem Versicherten noch nicht erhalten hat, so kann der 
Versicherer auch den Versicherten auf Zahlung der Prämie in Anspruch nehmen. 
Art. 817. Wird statt der versicherten Reise, bevor die Gefahr für den Versicherer zu 
laufen begonnen hat, eine andere Reise angetreten, so ist der Versicherer bei der Versicherung 
von Schiff und Fracht von jeder Haftung frei, bei anderen Versicherungen trägt der Ver- 
sicherer die Gefahr für die andere Reise nur dann, wenn die Veränderung der Reise weder 
von dem Versicherten noch im Auftrage oder mit Genehmigung desselben bewirkt ist. 
Wird die versicherte Reise verändert, nachdem die Gefahr für den Versicherer zu laufen 
begonnen hat, so haftet der Versicherer nicht für die nach der Veränderung der Reise eintre- 
tenden Unfälle. Er haftet jevoch für diese Unfälle, wenn die Veränderung weder von dem 
Versicherten noch im Auftrage oder mit Genehmigung desselben bewirkt oder wenn sie durch 
einen Nothfall verursacht ist, es sei denn, daß der letztere in einer Gefahr sich gründet, welche 
der Versicherer nicht zu tragen hat. 
Die Reise ist verändert, sobald der Entschluß, dieselbe nach einem anderen Bestimmungs- 
hafen zu richten, zur Ausführung gebracht wird, sollten auch die Wege nach beiden Bestimm- 
ungshäfen sich noch nicht geschieden haben. Diese Vorschrift gilt sowohl für die Fälle des ersten 
als für die Fälle des zweiten Absatzes dieses Artikels. 
Art. 818. Wenn von dem Versicherten oder im Auftrage der mit Genehmigung dessel- 
ben der Antritt oder die Vollendung der Reise ungebührlich verzögert, von dem der versicherten 
Reise entsprechenden Wege abgewichen oder ein Hafen angelaufen wird, dessen Angehung als 
in der versicherten Reise begriffen nicht erachtet werden kann, oder wenn der Versicherte in 
anderer Weise eine Vergrößerung oder Veränderung der Gefahr veranlaßt, namentlich eine in
	        
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