Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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dieser Beziehung ertheilte besondere Zusage nicht erfüllt, so haftet der Versicherer nicht für die 
später sich ereignenden Unfälle. 
Diese Wirkung tritt jedoch nicht ein: 
1) wenn erhellt, daß die Vergrößerung oder Veränderung der Gefahr keinen Einfluß 
auf den späteren Unfall hat üben können; 
2) wenn die Vergrößerung oder Veränderung der Gefahr, nachdem die Gefahr für den 
Versicherer bereits zu laufen begonnen hat, durch einen Nothfall verursacht ist, es sei 
denn, daß der letztere in einer Gefahr sich gründet, welche der Versicherer nicht zu 
tragen hat; 
3) wenn der Schiffer zu der Abweichung von dem Wege durch das Gebot der Mensch- 
lichkeit genöthigt ist. 
Art. 819. Wird bei dem Abschlusse des Vertrags der Schiffer bezeichnet, so ist in 
dieser Bezeichnung allein noch nicht die Zusage enthalten, daß der benannte Schiffer auch die 
Führung des Schiffs behalten werde. 
Art. 820. Bei der Versicherung von Gütern haftet der Versicherer für keinen Unfall, 
wenn und insoweit die Beförderung derselben nicht mit dem zum Transporte bestimmten 
Schiffe geschieht. Er haftet jedoch nach Maaßgabe des Vertrags, wenn die Güter, nachdem die 
Gefahr für ihn bereits zu laufen begonnen hat, ohne Auftrag und ohne Genehmigung des 
Versicherten in anderer Art als mit dem zum Transporte bestimmten Schiffe weiter befördert 
werden, oder wenn dieß in Folge eines Unfalls geschieht, es sei denn, daß der letztere in einer 
Gefahr sich gründet, welche der Versicherer nicht zu tragen hat. 
Art. 821. Bei der Versicherung von Gütern ohne Bezeichnung des Schiffs oder der 
Schiffe (in unbestimmten oder unbenannten Schiffen) muß der Versicherte, sobald er Nach- 
richt erhält, in welches Schiff versicherte Güter abgeladen sind, diese Nachricht dem Versicherer 
mittheilen. 
Im Falle der Nichterfüllung dieser Verpflichtung haftet der Versicherer für keinen Unfall, 
welcher den abgeladenen Gütern zustößt. 
Art. 822. Jeder Unfall muß, sobald der Versicherungsnehmer oder der Versicherte, 
wenn dieser von der Versicherung Kenntniß hat, Nachricht von dem Unfalle erhält, dem Ver- 
sicherer angezeigt werden, widrigenfalls der Versicherer befugt ist, von der Entschädigungssumme 
den Betrag abzuziehen, um welchen dieselbe bei rechtzeitiger Anzeige sich gemindert hätte. 
Art. 823. Der Versicherte ist verpflichtet, wenn ein Unfall sich zuträgt, sewohl für 
die Rettung der versicherten Sachen als für die Abwendung größerer Nachtheile thunlichst zu 
sorgen. 
1861. 68
	        
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