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Er hat jedoch, wenn thunlich, über die erforderlichen Maaßregeln vorher mit dem Ver-
sicherer Rücksprache zu nehmen.
Vierter Abschnitt.
Umfang der Gefahr.
Art. 824. Der Versicherer trägt alle Gefahren, welchen Schiff oder Ladung während
der Dauer der Versicherung ausgesetzt sind, soweit nicht durch die nachfolgenden Bestimmungen
oder durch Vertrag ein Anderes bestimmt ist.
Er trägt insbesondere:
1) die Gefahr der Elementarereignisse und der sonstigen Seeunfälle, selbst wenn diese
durch das Verschulden eines Dritten veranlaßt sind, als: Eindringen des See-
wassers, Strandung, Schiffbruch, Sinken, Feuer, Explosion, Blitz, Erdbeben, Be-
schädigung durch Eis u. s. w.;
2) die Gefahr des Kriegs und der Verfügungen von hoher Hand;
3) die Gefahr des auf Antrag eines Dritten verhängten, von dem Versicherten nicht
verschuldeten Arrestes;
4) die Gefahr des Diebstahls, sowie die Gefahr des Seeraubs, der Plünderung und
sonstiger Gewaltthätigkeiten;
5)) die Gefahr der Verbodmung der versicherten Güter zur Fortsetzung der Reise oder
der Verfügung über dieselben durch Verkauf oder durch Verwendung zu gleichem
Zwecke (Art. 507 bis 510, 734);
60 die Gefahr der Unredlichkeit oder des Verschuldens einer Person der Schiffsbesatz-
ung, sofern daraus für den versicherten Gegenstand ein Schaden entsteht;
7) die Gefahr des Zusammenstoßes von Schiffen und zwar ohne Unterschied, ob der
Versicherte in Folge des Zusammenstoßes unmittelbar oder ob er mittelbar
dadurch einen Schaden erleidet, daß er den einem Dritten zugefügten Schaden zu
ersetzen hat. "
Art. 825. Dem Versicherer fallen die nachstehend bezeichneten Schäden nicht zur Last:
1) bei der Versicherung von Schiff oder Fracht:
der Schaden, welcher daraus entsteht, daß das Schiff in einem nicht seetüchtigen
Zustande oder nicht gehörig ausgerüstet oder bemannt oder ohne die erforder-
lichen Papiere (Art. 480) in See gesandt ist;
der Schaden, welcher außer dem Falle des Zusammenstoßes von Schiffen daraus
entsteht, daß der Rheder für den durch eine Person der Schiffsbesatzung einem
Dritten zugefügten Schaden haften muß (Art. 451 und 452);