Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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Er hat jedoch, wenn thunlich, über die erforderlichen Maaßregeln vorher mit dem Ver- 
sicherer Rücksprache zu nehmen. 
Vierter Abschnitt. 
Umfang der Gefahr. 
Art. 824. Der Versicherer trägt alle Gefahren, welchen Schiff oder Ladung während 
der Dauer der Versicherung ausgesetzt sind, soweit nicht durch die nachfolgenden Bestimmungen 
oder durch Vertrag ein Anderes bestimmt ist. 
Er trägt insbesondere: 
1) die Gefahr der Elementarereignisse und der sonstigen Seeunfälle, selbst wenn diese 
durch das Verschulden eines Dritten veranlaßt sind, als: Eindringen des See- 
wassers, Strandung, Schiffbruch, Sinken, Feuer, Explosion, Blitz, Erdbeben, Be- 
schädigung durch Eis u. s. w.; 
2) die Gefahr des Kriegs und der Verfügungen von hoher Hand; 
3) die Gefahr des auf Antrag eines Dritten verhängten, von dem Versicherten nicht 
verschuldeten Arrestes; 
4) die Gefahr des Diebstahls, sowie die Gefahr des Seeraubs, der Plünderung und 
sonstiger Gewaltthätigkeiten; 
5)) die Gefahr der Verbodmung der versicherten Güter zur Fortsetzung der Reise oder 
der Verfügung über dieselben durch Verkauf oder durch Verwendung zu gleichem 
Zwecke (Art. 507 bis 510, 734); 
60 die Gefahr der Unredlichkeit oder des Verschuldens einer Person der Schiffsbesatz- 
ung, sofern daraus für den versicherten Gegenstand ein Schaden entsteht; 
7) die Gefahr des Zusammenstoßes von Schiffen und zwar ohne Unterschied, ob der 
Versicherte in Folge des Zusammenstoßes unmittelbar oder ob er mittelbar 
dadurch einen Schaden erleidet, daß er den einem Dritten zugefügten Schaden zu 
ersetzen hat. " 
Art. 825. Dem Versicherer fallen die nachstehend bezeichneten Schäden nicht zur Last: 
1) bei der Versicherung von Schiff oder Fracht: 
der Schaden, welcher daraus entsteht, daß das Schiff in einem nicht seetüchtigen 
Zustande oder nicht gehörig ausgerüstet oder bemannt oder ohne die erforder- 
lichen Papiere (Art. 480) in See gesandt ist; 
der Schaden, welcher außer dem Falle des Zusammenstoßes von Schiffen daraus 
entsteht, daß der Rheder für den durch eine Person der Schiffsbesatzung einem 
Dritten zugefügten Schaden haften muß (Art. 451 und 452);
	        
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