Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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2) bei einer auf das Schiff sich beziehenden Versicherung: 
der Schaden an Schiff und Zubehör, welcher nur eine Folge der Abnutzung 
des Schiffs im gewöhnlichen Gebrauche ist; 
der Schaden an Schiff und Zubehör, welcher nur durch Alter, Fäulniß oder 
Wurmfraß verursacht wird; 
3) bei einer auf Güter oder Fracht sich beziehenden Versicherung der Schaden, welcher 
durch die natürliche Beschaffenheit der Güter, namentlich durch inneren Verderb, 
Schwinden, gewöhnliche Leckage und dergleichen, oder durch mangelhafte Verpackung 
der Güter entsteht oder an diesen durch Ratten oder Mäuse verursacht wird; wenn 
jedoch die Reise durch einen Unfall, für welchen der Versicherer haftet, ungewöhnlich 
verzögert wird, so hat der Versicherer den unter dieser Ziffer bezeichneten Schaden 
in dem Maaße zu ersetzen, in welchem die Verzögerung dessen Ursache ist; 
4) der Schaden, welcher in einem Verschulden des Versicherten sich gründet und bei 
der Versicherung von Gütern oder imaginärem Gewinne auch der Schaden, welcher 
durch ein dem Ablader, Empfänger oder Cargadeur in dieser ihrer Eigenschaft zur 
Last fallendes Verschulden entsteht. 
Art. 826. Die Verpflichtung des Versicherers zum Ersatze eines Schadens tritt auch 
dann ein, wenn dem Versicherten ein Anspruch auf dessen Vergütung gegen den Schiffer oder 
eine andere Person zusteht. Der Versicherte kann sich wegen Ersatzes des Schadens zunächst an 
den Versicherer halten. Er hat jedoch dem Versicherer die zur wirksamen Verfolgung eines 
solchen Anspruchs etwa erforderliche Hülfe zu gewähren, auch für die Sicherstellung des An- 
spruchs durch Einbehaltung der Fracht, Auswirkung der Beschlagnahme des Schiffs oder in 
sonst geeigneter Weise auf Kosten des Versicherers die nach den Umständen angemessene Sorge 
zu tragen (Art. 823). 
Art. 827. Bei der Versicherung des Schiffs für eine Reise beginnt die Gefahr für 
den Versicherer mit dem Zeitpunkte, in welchem mit der Einnahme der Ladung oder des Bal- 
lastes angefangen wird oder, wenn weder Ladung noch Ballast einzunehmen ist, mit dem Zeit- 
punkte der Abfahrt des Schiffs. Sie endet mit dem Zeitpunkte, in welchem die Löschung der 
Ladung oder des Ballastes im Bestimmungshafen beendigt ist. 
Wird die Löschung von dem Versicherten ungebührlich verzögert, so endet die Gefahr mit 
dem Zeitpunkte, in welchem die Löschung beendigt sein würde, falls ein solcher Verzug nicht 
stattgefunden hätte. 
3 Wird vor Beendigung der Löschung für eine neue Reise Ladung oder Ballast eingenommen, 
so endet die Gefahr mit dem Zeitpunkte, in welchem mit der Einnahme der Ladung oder des 
Ballastes begonnen wird. 
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