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1) bei der auf das Schiff sich beziehenden Versicherung, wenn entweder ein Totalverlust
eintritt, oder wenn das Schiff abandonnirt (Art. 865) oder in Folge eines Unfalls
vor Erreichung des Bestimmungshafens wegen Reparaturunfähigkeit oder wegen
Reparaturunwürdigkeit verkauft wird (Art. 877);
2) bei der auf Güter sich beziehenden Versicherung, wenn die Güter oder ein Theil
derselben in Folge eines Unfalls den Bestimmungshafen nicht erreichen, insbesondere
wenn sie vor Erreichung desselben in Folge eines Unfalls verkauft werden. Erreichen
die Güter den Bestimmungshafen, so haftet der Versicherer weder für eine Be-
schädigung noch für einen Verlust, welcher Folge einer Beschädigung ist.
Ueberdieß hat der Versicherer in keinem Falle die in dem Art. 8 38 unter Ziffer 1 bis 4
erwähnten Beiträge, Aufopferungen und Kosten zu tragen.
Art. 855. Wenn der Vertrag mit der Klausel: „frei von Beschädigung außer im
Strandungsfalle“ abgeschlossen ist, so haftet der Versicherer nicht für einen Schaden, welcher
aus einer Beschädigung entstanden ist, ohne Unterschied, ob derselbe in einer Werthsverringerung
oder in einem gänzlichen oder theilweisen Verluste und insbesondere darin besteht, daß die ver-
sicherten Güter gänzlich verdorben und in ihrer ursprünglichen Beschaffenheit zerstört den
Bestimmungshafen erreichen oder während der Reise wegen Beschädigung und drohenden Ver-
derbs verkauft worden sind, es sei denn, daß das Schiff oder das Leichterfahrzeug, worin die
versicherten Güter sich befinden, gestrandet ist. Der Strandung werden folgende Seeunfälle
gleichgeachtet: Kentern, Sinken, Zerbrechen des Rumpfs, Scheitern und jeder Seenunfall, wo-
durch das Schiff oder Leichterfahrzeug reparaturunfähig geworden ist.
Hat eine Strandung oder ein dieser gleichzuachtender anderer Seeunfall sich ereignet, so
haftet der Versicherer für jede drei Procent übersteigende (Art. 849) Beschädigung, welche
in Folge eines solchen Seeunfalls entstanden ist, nicht aber für eine sonstige Beschädigung.
Es wird bis zum Nachweise des Gegentheils vermuthet, daß eine Beschädigung, welche mög-
licherweise Folge des eingetretenen Seeunfalls sein kann, in Folge desselben entstanden ist.
Für jeden Schaden, welcher nicht aus einer Beschädigung entstanden ist, haftet der Ver-
sicherer, ohne Unterschied, ob eine Strandung oder ein anderer der erwähnten Unfälle sich
zugetragen hat oder nicht, in derselben Weise, als wenn der Vertrag ohne die Klausel abge-
schlossen wäre. Jedenfalls haftet er für die im Art. 8 38 unter Ziffer 1, 2 und 4 erwähnten
Beiträge, Aufopferungen und Kosten, für die darin unter Ziffer 3 erwähnten Kosten aber nur
dann, wenn sie zur Abwendung eines ihm zur Last fallenden Verlustes verausgabt sind.
Eine Beschädigung, welche erweislich ohne Selbstentzündung durch Feuer oder durch
Löschung eines solchen Feuers oder durch Beschießen entstanden ist, wird als eine solche Be-
schädigung, von welcher der Versicherer durch die Klausel befreit wird, nicht angesehen.