Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

( 476 ) 
1) bei der auf das Schiff sich beziehenden Versicherung, wenn entweder ein Totalverlust 
eintritt, oder wenn das Schiff abandonnirt (Art. 865) oder in Folge eines Unfalls 
vor Erreichung des Bestimmungshafens wegen Reparaturunfähigkeit oder wegen 
Reparaturunwürdigkeit verkauft wird (Art. 877); 
2) bei der auf Güter sich beziehenden Versicherung, wenn die Güter oder ein Theil 
derselben in Folge eines Unfalls den Bestimmungshafen nicht erreichen, insbesondere 
wenn sie vor Erreichung desselben in Folge eines Unfalls verkauft werden. Erreichen 
die Güter den Bestimmungshafen, so haftet der Versicherer weder für eine Be- 
schädigung noch für einen Verlust, welcher Folge einer Beschädigung ist. 
Ueberdieß hat der Versicherer in keinem Falle die in dem Art. 8 38 unter Ziffer 1 bis 4 
erwähnten Beiträge, Aufopferungen und Kosten zu tragen. 
Art. 855. Wenn der Vertrag mit der Klausel: „frei von Beschädigung außer im 
Strandungsfalle“ abgeschlossen ist, so haftet der Versicherer nicht für einen Schaden, welcher 
aus einer Beschädigung entstanden ist, ohne Unterschied, ob derselbe in einer Werthsverringerung 
oder in einem gänzlichen oder theilweisen Verluste und insbesondere darin besteht, daß die ver- 
sicherten Güter gänzlich verdorben und in ihrer ursprünglichen Beschaffenheit zerstört den 
Bestimmungshafen erreichen oder während der Reise wegen Beschädigung und drohenden Ver- 
derbs verkauft worden sind, es sei denn, daß das Schiff oder das Leichterfahrzeug, worin die 
versicherten Güter sich befinden, gestrandet ist. Der Strandung werden folgende Seeunfälle 
gleichgeachtet: Kentern, Sinken, Zerbrechen des Rumpfs, Scheitern und jeder Seenunfall, wo- 
durch das Schiff oder Leichterfahrzeug reparaturunfähig geworden ist. 
Hat eine Strandung oder ein dieser gleichzuachtender anderer Seeunfall sich ereignet, so 
haftet der Versicherer für jede drei Procent übersteigende (Art. 849) Beschädigung, welche 
in Folge eines solchen Seeunfalls entstanden ist, nicht aber für eine sonstige Beschädigung. 
Es wird bis zum Nachweise des Gegentheils vermuthet, daß eine Beschädigung, welche mög- 
licherweise Folge des eingetretenen Seeunfalls sein kann, in Folge desselben entstanden ist. 
Für jeden Schaden, welcher nicht aus einer Beschädigung entstanden ist, haftet der Ver- 
sicherer, ohne Unterschied, ob eine Strandung oder ein anderer der erwähnten Unfälle sich 
zugetragen hat oder nicht, in derselben Weise, als wenn der Vertrag ohne die Klausel abge- 
schlossen wäre. Jedenfalls haftet er für die im Art. 8 38 unter Ziffer 1, 2 und 4 erwähnten 
Beiträge, Aufopferungen und Kosten, für die darin unter Ziffer 3 erwähnten Kosten aber nur 
dann, wenn sie zur Abwendung eines ihm zur Last fallenden Verlustes verausgabt sind. 
Eine Beschädigung, welche erweislich ohne Selbstentzündung durch Feuer oder durch 
Löschung eines solchen Feuers oder durch Beschießen entstanden ist, wird als eine solche Be- 
schädigung, von welcher der Versicherer durch die Klausel befreit wird, nicht angesehen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.