Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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Fällen beträgt die Abandonfrist neun Monate. Die Abandonfrist beginnt mit dem Ablaufe 
der in den Art. 865 und 866 bezeichneten Fristen. 
Bei der Rückversicherung beginnt die Abandonfrist mit dem Ablaufe des Tags, an welchem 
dem Rückversicherten von dem Versicherten der Abandon erklärt worden ist. 
Art. 869. Nach Ablauf der Abandonfrist ist der Abandon unstatthaft, unbeschadet des 
Rechts des Versicherten, nach Maaßgabe der sonstigen Grundsätze Vergütung eines Schadens 
in Anspruch zu nehmen. 
Ist im Falle der Verschollenheit des Schiffs die Abandonfrist versäumt, so kann der Ver- 
sicherte zwar den Ersatz eines Totalschadens fordern; er muß jedoch, wenn die versicherte Sache 
wieder zum Vorschein kommt, und sich dabei ergiebt, daß ein Totalverlust nicht vorliegt, auf 
Verlangen des Versicherers gegen Verzicht des Letzteren auf die in Folge Zahlung der Ver- 
sicherungssumme nach Art. 863 ihm zustehenden Rechte die Versicherungssumme erstatten und 
mit dem Ersatze eines etwa erlittenen Partialschadens sich begnügen. 
Art. 870. Die Abandonerklärung muß, um gültig zu sein, ohne Vorbehalt oder Be- 
dingung erfolgen und auf den ganzen versicherten Gegenstand sich erstrecken, soweit dieser zur 
Zeit des Unfalls den Gefahren der See ausgesetzt war. 
Wenn jedoch nicht zum vollen Werthe versichert war, so ist der Versicherte nur den ver- 
hältnißmäßigen Theil des versicherten Gegenstandes zu abandonniren verpflichtet. 
Die Abandonerklärung ist unwiderruflich. 
Art. 871. Die Abandonerklärung ist ohne rechtliche Wirkung, wenn die Thatsachen, 
auf welche sie gestützt wird, sich nicht bestätigen oder zur Zeit der Mittheilung der Erklärung 
nicht mehr bestehen. Dagegen bleibt sie für beide Theile verbindlich, wenn auch später Um- 
stände sich ereignen, deren früherer Eintritt das Recht zum Abandon ausgeschlossen haben würde. 
Art. 872. Durch die Abandonerklärung gehen auf den Versicherer alle Rechte über, 
welche dem Versicherten in Ansehung des abandonnirten Gegenstandes zustanden. 
Der Versicherte hat dem Versicherer Gewähr zu leisten wegen der auf dem abandonnirten 
Gegenstande zur Zeit der Abandonerklärung haftenden dinglichen Rechte, es sei denn, daß 
diese in Gefahren sich gründen, wofür der Versicherer nach dem Versicherungsvertrage aufzu- 
kommen hatte. 
Wird das Schiff abandonnirt, so gebührt dem Versicherer desselben die Nettofracht der 
Reise, auf welcher der Unfall sich zugetragen hat, soweit die Fracht erst nach der Abandon- 
erklärung verdient ist. Dieser Theil der Fracht wird nach den für die Ermittelung der Distanz- 
fracht geltenden Grundsätzen berechnet.
	        
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