Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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Den hiernach für den Versicherten entstehenden Verlust hat, wenn die Fracht selbstständig 
versichert ist, der Versicherer der letzteren zu tragen. 
Art. 873. Die Zahlung der Versicherungssumme kann erst verlangt werden, nachdem 
die zur Rechtfertigung des Abandons dienenden Urkunden dem Versicherer mitgetheilt sind und 
eine angemessene Frist zur Prüfung derselben abgelaufen ist. Wird wegen Verschollenheit des 
Schiffs abandonnirt, so gehören zu den mitzutheilenden Urkunden glaubhafte Bescheinigungen 
über die Zeit, in welcher das Schiff den Abgangshafen verlassen hat, und über die Nicht- 
ankunft desselben im Bestimmungshafen während der Verschollenheitsfrist. 
Der Versicherte ist verpflichtet, bei der Abandonerklärung, soweit er dazu im Stande ist, 
dem Versicherer anzuzeigen, ob und welche andere, den abandonnirten Gegenstand betreffende 
Versicherungen genommen sind, und ob und welche Bodmereischulden oder sonstige Belastungen 
darauf haften. Ist die Anzeige unterblieben, so kann der Versicherer die Zahlung der Ver- 
sicherungssumme so lange verweigern, bis die Anzeige nachträglich geschehen ist; wenn eine 
Zahlungsfrist bedungen ist, so beginnt dieselbe erst mit dem Zeitpunkte, in welchem die Anzeige 
nachgeholt ist. 
Art. 874. Der Versicherte ist verpflichtet, auch nach der Abandonerklärung für die 
Rettung der versicherten Sachen und für die Abwendung größerer Nachtheile nach Vorschrift 
des Art. 82 3 und zwar so lange zu sorgen, bis der Versicherer selbst dazu im Stande ist. 
Erfährt der Versicherte, daß ein für verloren erachteter Gegenstand wieder zum Vorschein 
gekommen ist, so muß er dieß dem Versicherer sofort anzeigen und ihm auf Verlangen die zur 
Erlangung oder Verwerthung des Gegenstandes erforderliche Hülfe leisten. 
Die Kosten hat der Versicherer zu ersetzen; auch hat derselbe den Versicherten auf Ver- 
langen mit einem angemessenen Vorschusse zu versehen. 
Art. 875. Der Versicherte muß dem Versicherer, wenn dieser die Rechtmäßigkeit des 
Abandons anerkennt, auf Verlangen und auf Kosten desselben über den nach Art. 872 durch 
die Abandonerklärung eingetretenen Uebergang der Rechte eine beglaubigte Anerkennungsurkunde 
(Abandonrevers) ertheilen und die auf die abandonnirten Gegenstände sich beziehenden Ur- 
kunden ausliefern. 
Art. 876. Bei einem partiellen Schaden am Schiffe besteht der Schaden in dem nach 
Vorschrift der Art. 711 und 712 zu ermittelnden Betrage der Reparaturkosten, soweit diese 
die Beschädigungen betreffen, welche dem Versicherer zur Last fallen. 
Art. 877. Ist die Reparaturunfähigkeit oder Reparaturunwürdigkeit des Schiffs 
(Art. 444) auf dem im Art. 499 vorgeschriebenen Wege festgestellt, so ist der Versicherte
	        
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