Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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dem Versicherer gegenüber befugt, das Schiff oder das Wrack zum öffentlichen Verkaufe zu 
bringen und besteht im Falle des Verkaufs der Schaden in dem Unterschiede zwischen dem Rein- 
erlöse und dem Versicherungswerthe. 
Die übernommene Gefahr endet für den Versicherer erst mit dem Verkaufe des Schiffs 
oder des Wracks; auch haftet der Versicherer für den Eingang des Kauffreises. 
Bei der zur Ermittelung der Reparaturunwürdigkeit des Schiffs erforderlichen Feststellung 
des Werths desselben im unbeschädigten Zustande bleibt dessen Versicherungswerth, gleichviel 
ob dieser taxirt ist oder nicht, außer Betracht. 
Art. 878. Der Beginn der Reparatur schließt die Ausübung des in dem vorhergehen- 
den Artikel dem Versicherten eingeräumten Rechts nicht aus, wenn erst später erhebliche Schä- 
den entdeckt werden, welche dem Versicherten ohne sein Verschulden unbekannt geblieben waren. 
Macht der Versicherte von dem Rechte nachträglich Gebrauch, so muß der Versicherer die 
bereits aufgewendeten Reparaturkosten insoweit besonders vergüten, als durch die Reparatur bei 
dem Verkaufe des Schiffs ein höherer Erlös erzielt worden ist. 
Art. 879. Bei Gütern, welche beschädigt in dem Bestimmungshafen ankommen, ist 
durch Vergleichung des Bruttowerths, den sie daselbst im beschädigten Zustande wirklich haben, 
mit dem Bruttowerthe, welchen sie dort im unbeschädigten Zustande haben würden, zu ermit- 
teln, wie viele Procente des Werths der Güter verloren sind. Eben so viele Procente des 
Versicherungswerths sind als der Betrag des Schadens anzusehen. 
Die Ermittelung des Werths, welchen die Güter im beschädigten Zustande haben, erfolgt 
durch öffentlichen Verkauf oder, wenn der Versicherer einwilligt, durch Abschätzung. Die Er- 
mittelung des Werths, welchen die Güter im unbeschädigten Zustande haben würden, geschieht 
nach Maaßgabe der Bestimmungen des ersten und zweiten Absatzes des Art. 612. 
Der Versicherer hat außerdem die Besichtigungs-, Abschätzungs= und Verkaufskosten zu 
tragen. 
Art. 880. Ist ein Theil der Güter auf der Reise verloren gegangen, so besteht der 
Schaden in eben so vielen Procenten des Versicherungswerths, als Procente des Werths der 
Güter verloren gegangen sind. 
Art. 881. Wenn Güter auf der Reise in Folge eines Unfalls verkauft worden sind, so 
besteht der Schaden in dem Unterschiede zwischen dem nach Abzug der Fracht, Zölle und Ver- 
kaufskosten sich ergebenden Reinerlöse der Güter und deren Versicherungswerthe. 
Die übernommene Gefahr endet für den Versicherer erst mit dem Verkaufe der Güter; 
auch haftet der Versicherer für den Eingang des Kaufpreises.
	        
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