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Sechster Abschnitt.
Bezahlung des Schadens.
Art. 886. Der Versicherte hat, um den Ersatz eines Schadens fordern zu können, eine
Schadensberechnung dem Versicherer mitzutheilen.
Er muß zugleich durch genügende Belege dem Versicherer darthun:
1) sein Interesse;
2)) daß der versicherte Gegenstand den Gefahren der See ausgesetzt worden ist;
3) den Unfall, worauf der Auspruch gestützt wird;
4) den Schaden und dessen Umfang.
Art. 887. Bei der Versicherung für fremde Rechnung hat außerdem der Versicherte sich
darüber auszuweisen, daß er dem Versicherungsnehmer zum Abschlusse des Vertrags Auftrag
ertheilt hat. Ist die Versicherung ohne Auftrag geschlossen (Art. 786), so muß der Ver-
sicherte die Umstände dartbun, aus welchen hervorgeht, daß die Versicherung in seinem Interesse
genommen ist.
Art. 8899. Als genügende Belege sind anzusehen im Allgemeinen solche Belege, welche
im Handelsverkehre namentlich wegen der Schwierigkeit der Beschaffung anderer Beweise nicht
beanstandet zu werden pflegen, insbesondere
1) zum Nachweise des Interesse:
bei der Versicherung des Schiffs die üblichen Eigenthumsurkunden;
bei der Versicherung von Gütern die Facturen und Connossemente, insofern nach
Inhalt derselben der Versicherte zur Verfügung über die Güter befugt erscheint;
bei der Versicherung der Fracht die Chartepartien und Connossemente;
2) zum Nachweise der Verladung der Güter die Connossemente;
3) zum Nachweise des Unfalls die Verklarung und das Schiffsjonrnal (Art. 488 und
494), in Condemnationsfällen das Erkenntniß des Prisengerichts, in Verschollen-
heitsfällen glaubhafte Bescheinigungen über die Zeit, in welcher das Schiff den
Algangshafen verlassen hat, und über die Nichtankunft desselben im Bestimmungs-
hafen während der Verschollenheitsfrist;
4) zum Nachweise des Schadens und dessen Umfangs die den Grsetzen oder Gebräuchen
des Orts der Schadensermittelung entsprechenden Besichtigungs-, Abschätzungs= und
Versteigerungsurkunden sowie die Kostenanschläge der Sachverständigen, ferner die