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Siebenter Abschnitt.
Aufhebung der Versicherung und Rückzahlung der Prämie.
Art. 899. Wird die Unternehmung, auf welche die Versicherung sich bezieht, ganz oder
zum Theile von dem Versicherten aufgegeben, oder wird ohne sein Zuthun die versicherte Sache
ganz oder ein Theil derselben der von dem Versicherer übernommenen Gefahr nicht ausgesetzt,
so kann die Prämie ganz oder zu dem verhältnißmäßigen Theile bis auf eine dem Versicherer
gebührende Vergütung zurückgefordert oder einbehalten werden (Ristorno).
Die Vergütung (Ristornogebühr) besteht, sofern nicht ein anderer Betrag vereinbart oder
am Orte der Versicherung üblich ist, in einem halben Procent der ganzen oder des entsprechen—
den Theils der Versicherungssumme, wenn aber die Prämie nicht ein Procent der Versicherungs—
summe erreicht, in der Hälfte der ganzen oder des verhältnißmäßigen Theils der Prämie.
Art. 900. Ist die Versicherung wegen Mangels des versicherten Interesse (Art. 782)
oder wegen Ueberversicherung (Art. 790) oder wegen Doppelversicherung (CArt. 792) un—
wirksam und hat sich der Versicherungsnehmer bei dem Abschlusse des Vertrags und im Falle
der Versicherung für fremde Rechnung auch der Versicherte bei der Ertheilung des Auftrags in
gutem Glauben befunden, so kann die Prämie gleichfalls bis auf die im Art. 899 bezeichnete
Ristornogebühr zurückgefordert oder einbehalten werden.
Art. 901. Die Anwendung der Art. 899 und 900 ist dadurch nicht ausgeschlossen,
daß der Versicherungsvertrag für den Versicherer wegen Verletzung der Anzeigepflicht oder aus
anderen Gründen unverbindlich ist, selbst wenn der Versicherer ungeachtet dieser Unverbindlich-
keit auf die volle Prämie Anspruch hätte.
Art. 902. Ein Ristorno findet nicht statt, wenn die Gefahr für den Versicherer bereits
zu laufen begonnen hat.
Art. 903. Wenn der Versicherer zahlungsunfähig geworden ist, so ist der Versicherte
befugt, nach seiner Wahl entweder von dem Vertrage zurückzutreten und die ganze Prämie
zurückzufordern oder einzubehalten, oder auf Kosten des Versicherers nach Maaßgabe des Art.
793 eine neue Versicherung zu nehmen. Dieses Recht steht ihm jedoch nicht zu, wenn ihm
wegen Erfüllung der Verpflichtungen des Versicherers genügende Sicherheit bestellt wird, bevor
er von dem Vertrage zurückgetreten ist oder die neue Versicherung genommen hat.
Art. 904. Wird der versicherte Gegenstand veräußert, so können dem Erwerber die,
dem Versicherten nach dem Versicherungsvertrage auch in Bezug auf künftige Unfälle zustehen-