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den Rechte mit der Wirkung übertragen werden, daß der Erwerber den Versicherer ebenso in
Anspruch zu nehmen befugt ist, als wenn die Veräußerung nicht stattgefunden hätte und der
Versicherte selbst den Anspruch erhöbe.
Der Versicherer bleibt von der Haftung für die Gefahren befreit, welche nicht eingetreten
sein würden, wenn die Veräußerung unterblieben wäre.
Er kann sich nicht nur der Einreden und Gegenforderungen bedienen, welche ihm unmittel—
bar gegen den Erwerber zustehen, sondern auch derjenigen, welche er dem Versicherten hätte
entgegenstellen können, der aus dem Versicherungsvertrage nicht hergeleiteten, jedoch nur inso—
fern, als sie bereits vor der Anzeige der Uebertragung entstanden sind.
Durch die vorstehende Bestimmung werden die rechtlichen Wirkungen der mittelst Indossa-
ments erfolgten Uebertragung einer Police, welche an Ordre lautet, nicht berührt.
Art. 905. Die Vorschriften des Art. 90 4 gelten auch im Falle der Versicherung einer
Schiffspart.
Ist das Schiff selbst versichert, so kommen dieselben nur dann zur Anwendung, wenn
das Schiff während einer Reise veräußert wird. Aufang und Ende der Reise bestimmen sich
nach Art. 827. Ist das Schiff auf Zeit oder für mehrere Reisen (Art. 760) versichert,
so dauert die Versicherung im Falle der Veräußerung während einer Reise nur bis zur Ent-
löschung des Schiffs im nächsten Bestimmungshafen (Art. 827).
Zwölsfter Titel.
Von der Verjährung.
Art. 906. Die im Art. 757 aufgeführten Forderungen verjähren in einem Jahre. Es
beträgt jedoch die Verjährungsfrist zwei Jahre:
1)0 für die aus den Dienst= und Heuerverträgen herrührenden Forderungen der Schiffs-
besatzung, wenn die Entlassung jenseits des Vorgebirges der guten Hoffnung eder
des Cap Horn erfolgt ist;
2) für die aus dem Zusammenstoße von Schiffen hergeleiteten Entschädigungsforderungen.
Art. 907. Die nach dem vorstehenden Artikel eintretende Verjährung bezieht sich zu-
gleich auf die persönlichen Ansprüche, welche dem Gläubiger etwa gegen den Rheder oder eine
Person der Schiffsbesatzung zustehen.