Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

Art. 
1) 
(489 ) 
908. Die Verjährung beginnt: 
in Ansehung der Forderungen der Schiffsbesatzung (Art. 757 Ziffer 4) mit dem 
Ablaufe des Tags, an welchem das Dienst= oder Heuerverhältniß endet, und falls 
die Anstellung der Klage früher möglich und zulässig ist, mit dem Ablaufe des Tags, 
an welchem diese Voraussetzung zutrifft; jedoch kommt das Recht, Vorschuß= und 
Abschlagszahlungen zu verlangen, für den Beginn der Verjährung nicht in Betracht; 
2) in Ansehung der Forderungen wegen Beschädigung oder verspäteter Ablieferung von 
3) 
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Art. 
Gütern und Reiseeffecten (Art. 757 Ziffer 8 und 10) und wegen der Beiträge 
zur großen Haverei (Art. 757 Ziffer 6) mit dem Ablaufe des Tags, an welchem 
die Ablieferung erfolgt ist, in Ansehung der Forderungen wegen Nichtablieferung 
von Gütern, mit dem Ablaufe des Tags, an welchem das Schiff den Hafen er- 
reicht, wo die Ablieferung erfolgen sollte, und wenn dieser Hafen nicht erreicht wird, 
mit dem Ablaufe des Tags, an welchem der Betheiligte sowohl hiervon als auch 
von dem Schaden zuerst Kenntniß gehabt hat; 
in Ansehung der nicht unter die Ziffer 2 fallenden Forderungen aus dem Ver- 
schulden einer Person der Schiffsbesatzung (Art. 757 Ziffer 10) mit dem Ablaufe 
des Tags, an welchem der Betheiligte von dem Schaden Kenntniß erlangt hat, in 
Ansehung der Entschädigungsforderungen wegen des Zusammenstoßes von Schiffen 
jedoch mit dem Ablaufe des Tags, an welchem der Zusammenstoß stattgefun- 
den hat; 
in Ansehung aller anderen Forderungen mit dem Ablaufe des Tags, an welchem 
die Forderung fällig geworden ist. 
909. Ferner verjähren in einem Jahre die auf den Gütern wegen der Fracht 
nebst allen Nebengebühren, wegen des Liegegeldes, der ausgelegten Zölle und sonstigen Aus- 
lagen, wegen der Bodmereigelder, der Beiträge zur großen Haverei und der Bergungs= und 
Hülfskosten haftenden Forderungen, sowie alle persönlichen Ansprüche gegen die Ladungsbe- 
theiligten und die Forderungen wegen der Ueberfahrtsgelder. 
Die Verjährung beginnt in Ansehung der Beiträge zur großen Haverei mit dem Ablaufe 
des Tags, 
an welchem die beitragspflichtigen Güter abgeliefert sind, in Ansehung der übrigen 
Forderungen mit dem Ablaufe des Tags, an welchem die Fälligkeit eingetreten ist. 
Art. 
910. Es verjähren in fünf Jahren die Forderungen des Versicherers und des 
Versicherten aus dem Versicherungsvertrage.
	        
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