Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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Sparcassenordnung für die Stadt Bernstadt. 
E 20. 
12. Der Verlust eines Quittungsbuchs ist sofort unter Angabe des Vor= und Zu- 
namens, des Wohnorts des Einlegers, der Nummer des Buchs und des Betrags der einge- 
tragenen Summe bei der Sparcassenadministration anzuzeigen, von welcher der Verlust, falls 
der Betrag nicht bereits erhoben worden, auf Kosten des Eigenthümers in der § 19 geord- 
neten Weise, unter Bemerkung der Nummer des Buchs und des Betrags der eingetragenen 
Summe, öffentlich bekannt gemacht und der etwaige Eigenthümer aufgefordert wird, sich, bei 
Verlust der etwa an das Buch habenden Ansprüche, binnen drei Monaten bei der Sparcassen- 
administration zu melden, während welcher Frist keine Auszahlung an Capital und Zinsen 
erfolgen darf. 
Wird während dieser Frist das Buch von einem anderen als demjenigen, welcher die An- 
zeige gemacht hat, producirt, so wird die Sache zur weiteren Erörterung und zur Entscheidung 
an das Königliche Gerichtsamt zu Bernstadt abgegeben, wo nicht, so erhält der Anzeiger nach 
Ablauf jener Frist, wenn er zuvor bei gedachtem Gerichtsamte sein Eigenthum und den er- 
littenen Verlust eidlich bestärkt hat, Zahlung oder ein anderes mit der Bezeichnung Duplicat 
versehenes Buch unter einer neuen fortlaufenden Nummer. 
Das alte ist für völlig ungültig zu achten und dafür mittelst öffentlicher Bekanntmachung 
zu erklären. 
Für die durch das vorstehende Verfahren entstehenden Kosten hat der Einleger oder sein 
sich legitimirender Rechtsnachfolger zu stehen. 
2c. 2c. 
&19. Alle laut dieser Sparcassenordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen 
erfolgen durch sechs Wochen langen öffentlichen Anschlag an Rathsstelle und durch zweimalige 
in angemessenen Zwischenräumen erfolgende Einrückung in das Amtsblatt des Stadtraths zu 
Bernstadt 
20. 2. 
  
111) Verordnung, 
den Debit der Arbeitsbücher betreffend; 
vom ten November 1861. 
Nachdem das Ministerium des Innern auf Grund der im § 24 der Verordnung, die Ar- 
beitsbücher des gewerblichen Hülfspersonals betreffend, vom 15ten October dieses Jahres 
(Gesetz= und Verordnungsblatt, Seite 262 fg.) enthaltenen Bestimmung beschlossen hat, bis 
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