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concessionen. Es stehen die letzteren aber, was die persönlichen Eigenschaften der Ausübenden
und die sonstigen Bedingungen des Gewerbebetriebes anlangt, den persönlichen Concessionen
gleich (vergl. § 44 des Gewerbegesetzes).
&l 4. Zur Ertheilung von Abdeckereiconcessionen sind die Kreisdirectionen, eine jede für
ihren Regierungsbezirk, und für die Schönburg'schen Receßherrschaften die Gesammtcanzlei zu
Glauchau befugt.
Etwaige Concessionsgesuche sind zunächst bei der Polizeiobrigkeit desjenigen Bezirks, in
welchem die Abdeckerei angelegt werden soll, anzubringen und von dieser der betreffenden
Kreisdirection, beziehendlich der Gesammtcanzlei, mittelst gutachtlichen Berichts zur weiteren
Entschließung vorzulegen.
5. Auf Pächter und Stellvertreter finden die Bestimmungen §& 45 in Verbindung
mit § 20 des Gewerbegesetzes Anwendung. Die in letzterem Paragraphen gedachte Genehmig-
ung ist die Ortspolizeiobrigkeit zu geben berechtigt.
6. Ob ein Bedürfniß zur Concessienirung neuer Abdeckereien vorhanden sei, bleibt in
jedem einzelnen Falle der Beurtheilung der Concessionsbehörde überlassen. Dabei ist zwar
auf die bereits bestehenden Abdeckereien die nöthige Rücksicht zu nehmen, das Vorhandensein
einer, wenn auch realberechtigten, Abdeckerei für sich allein hindert jedoch die Concessionirung
neuer Abdeckereien nicht.
§ 7J. In der Concessionsurkunde sind die besonderen Bedingungen festzustellen, welche
der Concessionar in Bezug auf seinen Gewerbebetrieb neben den ihm nach § 10 obliegenden
allgemeinen Verpflichtungen mit Rücksicht auf etwaige locale, oder sonstige Verhältnisse zu
erfüllen hat.
&. Der Betrieb des Abdeckereigewerbes bedingt allezeit einerseits persönliche Zuver-
lässigkeit des Gewerbtreibenden, andererseits den eigenthümlichen Besitz, oder die gesicherte,
dauernde Benutzung eines in Gemäßheit des nachstehenden § 9 mit Rlcksicht auf Lage und
Beschaffenheit von der Ortspolizeiobrigkeit nach § 22 fg. des Gewerbegesetzes für geeignet
befundenen Grundstücks.
Mit dem Aufhören des Eigenthums= oder Benutzungsrechts am Grundstücke erlischt auch
das Recht zum Gewerbebetriebe. Zu jeder Verlegung einer Abdeckerei nach einem anderen
Orte, oder auf ein anderes Grundstück ist neue Concession erforderlich.
§#9. Abdeckereien dürfen nur auf solchen Plätzen errichtet und betrieben werden, deren
abgesonderte, von bewohnten Orten und Gehöften, sowie von Straßen und anderen öffentlichen
Wegen und Verkehrsbahnen entfernte Lage thunliche Sicherheit dafür gewährt, daß die Nach-
barschaft nicht durch üble Gerüche, Rauch rc. belästigt wird.
Die zugehörigen Betriebsgebäude und Räume müssen zu einem völlig abgeschlossenen und
mit sicherer Einfriedigung versehenen Gehäfte vereinigt sein.