Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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concessionen. Es stehen die letzteren aber, was die persönlichen Eigenschaften der Ausübenden 
und die sonstigen Bedingungen des Gewerbebetriebes anlangt, den persönlichen Concessionen 
gleich (vergl. § 44 des Gewerbegesetzes). 
&l 4. Zur Ertheilung von Abdeckereiconcessionen sind die Kreisdirectionen, eine jede für 
ihren Regierungsbezirk, und für die Schönburg'schen Receßherrschaften die Gesammtcanzlei zu 
Glauchau befugt. 
Etwaige Concessionsgesuche sind zunächst bei der Polizeiobrigkeit desjenigen Bezirks, in 
welchem die Abdeckerei angelegt werden soll, anzubringen und von dieser der betreffenden 
Kreisdirection, beziehendlich der Gesammtcanzlei, mittelst gutachtlichen Berichts zur weiteren 
Entschließung vorzulegen. 
5. Auf Pächter und Stellvertreter finden die Bestimmungen §& 45 in Verbindung 
mit § 20 des Gewerbegesetzes Anwendung. Die in letzterem Paragraphen gedachte Genehmig- 
ung ist die Ortspolizeiobrigkeit zu geben berechtigt. 
6. Ob ein Bedürfniß zur Concessienirung neuer Abdeckereien vorhanden sei, bleibt in 
jedem einzelnen Falle der Beurtheilung der Concessionsbehörde überlassen. Dabei ist zwar 
auf die bereits bestehenden Abdeckereien die nöthige Rücksicht zu nehmen, das Vorhandensein 
einer, wenn auch realberechtigten, Abdeckerei für sich allein hindert jedoch die Concessionirung 
neuer Abdeckereien nicht. 
§ 7J. In der Concessionsurkunde sind die besonderen Bedingungen festzustellen, welche 
der Concessionar in Bezug auf seinen Gewerbebetrieb neben den ihm nach § 10 obliegenden 
allgemeinen Verpflichtungen mit Rücksicht auf etwaige locale, oder sonstige Verhältnisse zu 
erfüllen hat. 
&. Der Betrieb des Abdeckereigewerbes bedingt allezeit einerseits persönliche Zuver- 
lässigkeit des Gewerbtreibenden, andererseits den eigenthümlichen Besitz, oder die gesicherte, 
dauernde Benutzung eines in Gemäßheit des nachstehenden § 9 mit Rlcksicht auf Lage und 
Beschaffenheit von der Ortspolizeiobrigkeit nach § 22 fg. des Gewerbegesetzes für geeignet 
befundenen Grundstücks. 
Mit dem Aufhören des Eigenthums= oder Benutzungsrechts am Grundstücke erlischt auch 
das Recht zum Gewerbebetriebe. Zu jeder Verlegung einer Abdeckerei nach einem anderen 
Orte, oder auf ein anderes Grundstück ist neue Concession erforderlich. 
§#9. Abdeckereien dürfen nur auf solchen Plätzen errichtet und betrieben werden, deren 
abgesonderte, von bewohnten Orten und Gehöften, sowie von Straßen und anderen öffentlichen 
Wegen und Verkehrsbahnen entfernte Lage thunliche Sicherheit dafür gewährt, daß die Nach- 
barschaft nicht durch üble Gerüche, Rauch rc. belästigt wird. 
Die zugehörigen Betriebsgebäude und Räume müssen zu einem völlig abgeschlossenen und 
mit sicherer Einfriedigung versehenen Gehäfte vereinigt sein.
	        
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