(498 )
werden, soweit der Fall nicht anderen und härteren Strafbestimmungen unterliegt, mit Geld—
bußen bis zu 50 Thlr. oder verhältnißmäßigem Gefängnisse geahndet.
Gegen Abdecker tritt nach Beschaffenheit der Umstände und in Wiederholungsfällen zeit-
weilige, oder gänzliche Entziehung der Gewerbsconcession ein. Die dießfallsige Entschließung
ist jedoch der vorgesetzten Kreisdirection, beziehendlich der Gesammtcanzlei, zu überlassen.
8 19. Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem #sten Januar 1862 in Kraft.
Die in der Erledigung der Landesgebrechen vom 22sten Juni 1661, 6&117, und in dem
Rescripte der vormaligen Landesregierung vom 20sten Januar 1804 enthaltenen Vorschriften
werden gleichzeitig außer Wirksamkeit gesetzt.
Hiernach hat sich Jeder, den es angeht, gebührend zu achten.
Dresden, den 4ten November 1861.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust. Schmiedel.
& 113) Verordnung,
die Abgrenzung der Kohlenwerksinspectionsbezirke betreffend;
vom 30sten October 1861.
De Finanzministerium hat beschlossen, die Bezirke der nach der Bekanntmachung des Mi-
nisteriums des Innern vom 15ten März 1 853 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1853
Seite 36) errichteten beiden Kohlenwerksinspectionen vom 1 sten Januar 1862 an bis auf Wei-
teres dahin abzuändern, daß der Kohlenwerksinspection zu
Dresden
die Kohlenwerke in den Bezirken der Kreisdirectionen zu Dresden und zu Budissin
und, soviel die Kreisdirection zu Leipzig anlangt, in den Bezirken der Gerichts-
ämter Wurzen, Oschatz, Strehla, Wermsdorf, Mügeln, Döbeln und Roßwein,
dagegen der Kohlenwerksinspection zu
Zwickau
die Kohlenwerke in dem Bezirke der Kreisdirection zu Zwickau und dem übrigen
Theile des Bezirks der Kreisdirection zu Leipzig
zugewiesen werden.
Solches wird hierdurch zur Nachachtung für Alle, die es angeht, bekannt gemacht.
Dresden, den 30sten October 1861.
Finanz-Ministerium.
Frhr. v. Friesen.
Gerlach