Die Auszahl—
ung der Spar—
cassengelder.
Verkümmer—
ung.
Verfahren bei
Verlust von
Ouittungs-
büchern.
( 500 -)
haltenen Rechtsvergünstigungen beziehendlich anderweit zu bewilligen Allergnädigst geruht haben,
so hat das Ministerium des Innern dieses Regulativ, welches an die Stelle des am 19#ten
October 1839 Allerhöchsten Orts confirmirten Regulativs tritt, mit der Wirkung bestätigt,
daß den darin befindlichen Bestimmungen allenthalben genau nachgegangen werden soll.
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges
Decret
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden.
Dresden, den 1 4ten October 1861.
— Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust. Demuth.
Regulativ
der Sparcasse zu Kamenz.
" 2c. ꝛc.
# . Auszahlungen erfolgen mit Ausnahme des § 10 gedachten Falles unweigerlich an
den Ueberbringer des Ouittungsbuchs.
Durch die darin erfolgte Abschreibung der Zinsen= eder Capitalszahlung, sowie bei
Rückzahlung des ganzen Capitals durch die Rückgabe des Buchs wird die Casse von allen
weiteren Ansprüchen befreit.
Jeder Einleger hat daher das ihm eingehändigte Quittungsbuch auf das Sorgfältigste
aufzubewahren und sich den ihm durch dessen Verlust oder Mißbrauch Seiten Anderer ent-
stehenden Nachtheil selbst beizumessen.
Bei gänzlicher Rückzahlung des Capitals, womit zugleich die Zinsenberichtigung verbunden
wird, wird das Quittungsbuch bei der Casse zurückbehalten.
§&9. Die Einlagen in die Sparcasse und die Zinsen für solche, sowie die hierüber aus-
gestellten Quittungsbücher unterliegen keiner Verkümmerung.
Die Hülfsvollstreckung in dergleichen, bei Schuldnern sich vorfindende Sparcassenbücher
ist jedoch dadurch nicht ausgeschlossen.
8 10. Ist einem Inhaber ein Quittungsbuch verloren gegangen, so hat er davon dem
Cassirer sofort Kenntniß zu geben, welcher, falls der Betrag nicht bereits erhoben worden ist,
den angezeigten Verlust unter dem betreffenden Conto im Hauptbuche anzumerken und die
Sparcassendeputation hiervon alsbald in Kenntniß zu setzen hat.
Letztere hat hierauf auf Kosten des Eigenthümers, unter Angabe der Nummer des Buchs,
dessen Verlust mittelst einer zweimal zu inserirenden Bekanntmachung zur allgemeinen Kennt-