Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

Die Auszahl— 
ung der Spar— 
cassengelder. 
Verkümmer— 
ung. 
Verfahren bei 
Verlust von 
Ouittungs- 
büchern. 
( 500 -) 
haltenen Rechtsvergünstigungen beziehendlich anderweit zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, 
so hat das Ministerium des Innern dieses Regulativ, welches an die Stelle des am 19#ten 
October 1839 Allerhöchsten Orts confirmirten Regulativs tritt, mit der Wirkung bestätigt, 
daß den darin befindlichen Bestimmungen allenthalben genau nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 1 4ten October 1861. 
— Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. Demuth. 
Regulativ 
der Sparcasse zu Kamenz. 
" 2c. ꝛc. 
# . Auszahlungen erfolgen mit Ausnahme des § 10 gedachten Falles unweigerlich an 
den Ueberbringer des Ouittungsbuchs. 
Durch die darin erfolgte Abschreibung der Zinsen= eder Capitalszahlung, sowie bei 
Rückzahlung des ganzen Capitals durch die Rückgabe des Buchs wird die Casse von allen 
weiteren Ansprüchen befreit. 
Jeder Einleger hat daher das ihm eingehändigte Quittungsbuch auf das Sorgfältigste 
aufzubewahren und sich den ihm durch dessen Verlust oder Mißbrauch Seiten Anderer ent- 
stehenden Nachtheil selbst beizumessen. 
Bei gänzlicher Rückzahlung des Capitals, womit zugleich die Zinsenberichtigung verbunden 
wird, wird das Quittungsbuch bei der Casse zurückbehalten. 
§&9. Die Einlagen in die Sparcasse und die Zinsen für solche, sowie die hierüber aus- 
gestellten Quittungsbücher unterliegen keiner Verkümmerung. 
Die Hülfsvollstreckung in dergleichen, bei Schuldnern sich vorfindende Sparcassenbücher 
ist jedoch dadurch nicht ausgeschlossen. 
8 10. Ist einem Inhaber ein Quittungsbuch verloren gegangen, so hat er davon dem 
Cassirer sofort Kenntniß zu geben, welcher, falls der Betrag nicht bereits erhoben worden ist, 
den angezeigten Verlust unter dem betreffenden Conto im Hauptbuche anzumerken und die 
Sparcassendeputation hiervon alsbald in Kenntniß zu setzen hat. 
Letztere hat hierauf auf Kosten des Eigenthümers, unter Angabe der Nummer des Buchs, 
dessen Verlust mittelst einer zweimal zu inserirenden Bekanntmachung zur allgemeinen Kennt-
	        
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