Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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Stempelabgabe, sowohl beim Schriften= als Werthstempel in Angelegenheiten der genannten 
Vereine nicht Statt findet, was hierdurch zur Nachachtung für Alle, die es angeht, zur öffent- 
lichen Kenntniß gebracht wird. 
Dresden, am 1 3ten November 1861. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. von Friesen. 
Zenker. 
  
117) Verordnung, 
die Ausstellung von Paßkarten betreffend; 
vom 15ten November 1861. 
De Ministerium des Innern hat beschlossen, außer den zur Ausstellung von Paßkarten 
dermalen bereits ermächtigten Behörden vom ! sten Januar 1862 an auch den Stadträthen 
— der in der Beilage sub 2 verzeichneten Städte die Befugniß zur Ausstellung von Paßkarten 
– für diejenigen Personen zu ertheilen, welche innerhalb ihres Polizeibezirks ihren wesentlichen 
Wohnsitz haben. 
Dabei haben sich aber die bezeichneten städtischen Obrigkeiten genau nach den, in Bezug 
auf die Ertheilung von Paßkarten in der Verordnung vom 30sten December 1850 enthalte- 
nen und sonst bestehenden Vorschriften zu richten. 
Dresden, am 15ten November 1 861. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. 
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Adorf, Bischofswerda, Borna, Buchholz, Crimmitschau, Dahlen, Dippoldiswalda, Ehren- 
friedersdorf, Elterlein, Glauchau, Grimma, Großenhain, Hohenstein im Schönburgischen, 
Kamenz, Leisnig, Lengenfeld im Voigtlande, Löbau, Lößnitz, Meißen, Meerane, Neustadt, 
Neustädtel, Oschatz, Pegau, Pirna, Radeberg, Sayda, Schöneck, Stollberg, Thum, Walden- 
burg, Zschopau und Zwönitz. 
Lehmann.
	        
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