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118) Verordnung,
das wegen der Rinderpest erlassene Einfuhrverbot betreffend;
vom 23sten November 1861.
De Ministerium des Innern hat mit Rücksicht auf die gegen die Einschleppung und das
Umsichgreifen der Rinderpest neuerdings im Königreiche Böhmen selbst von den dortigen K. K.
Oesterreichischen Behörden getroffenen Maaßregeln beschlossen, die Einfuhr Ungarischer Schweine
aus Böhmen nach Sachsen und die Durchfuhr derselben durch Sachsen von jetzt ab unter fol-
genden Beschränkungen und Bedingungen wieder zu gestatten:
1) der Transport darf nur auf der Eisenbahn und muß in sogenannten Etagenwagen
geschehen;
2) derselbe ist nur für solche inländische Orte zulässig, die unmittelbar an der Eisen-
bahn liegen und worin sich ein den Anforderungen nuter 4, 5 und 8 entsprechen-
der Schlachthof befindet;
3) jeder Transport muß beziehendlich bis zu dem inländischen Bestimmungsorte oder
bis an die Landesgrenze ohne Aufenthalt erfolgen;
4) von dem Bahnhofe müssen die Schweine direct, ohne getrieben zu werden, also da
nöthig auf Wagen in einen nur für Schweine bestimmten Schlachthof des Orts
(vergl. unter 2) gebracht werden;
5)0 in diesem Schlachthofe sind dieselben bis zum Schlachten aufzustellen, auch daselbst
zu tödten und auszuschlachten;
60 die Schweine in nicht ausgeschlachtetem Zustande wieder aus dem Schlachthofe zu
bringen, ingleichen das Schlachten derselben im Hause ist durchaus verboten;
7) die Transporte können für das Inland nur in der Stückzahl einpassiren, in welcher
sie in dem Schlachthofe des betreffenden Orts zur Aufstellung und zum Schlachten
Cvergl. oben unter 4 und 5) gleichzeitig untergebracht werden können;
8) anderes Vieh darf in den unter 4 gedachten Schlachthof nicht kommen.
9) Jeder Transport Schweine zum Einbringen oder zur Durchfuhr ist auf der ganzen
Tour von der Grenzstation des Eintritts nach Sachsen an bis zum inländischen
Bestimmungsorte und beziehendlich bis zum Austritte aus Sachsen von einem Po-
lizeiofficianten zu begleiten, welcher den betreffenden Transport beziehendlich am