Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

( 27 ) 
.¾d22) Bekanntmachung, 
den Armenhausverein im Bezirke der Amtshauptmannschaft Nochlitz betreffend; 
vom ien März 1861. 
N der zu dem Zwecke eines gemeinschaftlichen Armenhauses in Rochlitz gebildeten Ver- 
einigung einer größeren Anzahl von Rittergütern, beziehendlich Lehnsherrschaften und Gemeinden 
im Bezirke der Amtshauptmannschaft Rochlitz unter Bestätigung ihrer Statuten die Rechte 
einer moralischen Person verliehen worden sind, so wird Solches mit dem Bemerken, daß der 
beregte Armenhausverein vor dem Gerichtsamte Rochlitz seinen Gerichtsstand hat, andurch zur 
öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, am ien März 1861. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. Schmiedel. 
23) Decret 
wegen Bestätigung des Regulativs für die städtische Sparcasse zu Zöblitz; 
vom 19ten Februar 1861. 
N Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die in 9§ 12, 14, 
15 und 16 des Regulativs für die zu errichtende städtische Sparcasse zu Zöblitz enthaltenen 
Rechtsvergünstigungen zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium des 
Innern das gedachte Sparcassenregulativ mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen 
desselben allenthalben genau nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 1 9ten Februar 1861. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. Demuth. 
  
  
Regulativ für die städtische Sparcasse zu Zöblitz. 
rc. 2c. 
& 12. Rückzahlungen erfolgen, dafern nicht der Verlust oder die Entwendung des zur 
Rückzahlung producirten Einlage= und Quittungsbuchs bereits bei der Casse angezeigt worden 
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