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Cesetz-und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen,
16 # Stück vom Jahre 1861.
120)0 Gesetz,
die Errichtung einer Landescultur-Rentenbank betreffend;
vom 26sten November 1861.
Wag Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
20. 1. 26.
haben unter Zustimmung Unserer getreuen Stände beschlossen und verordnen, wie folgt:
# 1. Um die Beschaffung von Anlagecapitalien zu Unternehmungen für Landescultur-
zwecke zu erleichtern, wird für das Königreich Sachsen eine
LTandescultur - Rentenbank
errichtet.
#&2. Die Landescultur-Rentenbank steht unter Garantie des Staates, auch werden
die Regiekosten sowie die etwaigen Rentenausfälle bei derselben von der Staatscasse übertragen.
8 3. So lange diesem Institute nicht durch künftige Gesetze eine Erweiterung für andere
Zwecke der Landescultur gegebent wird, hat dasselbe innerhalb des § 24 bemerkten Zeit-
abschnittes nur die Leistung und Zahlung solcher Geldbeträge ganz oder theilweise zu ver-
mitteln und zu übernehmen, welche
A. nach S#§# 1 bis 29 des ersten Abschnittes des Gesetzes vom 1 5ten August 1855
(Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1855, Seite 483 fg.) als antheiliges
Anlagecapital zur Ausführung einer Wasserlaufsberichtigung aufzu-
bringen oder
B. zu Ausführung einer Ent= oder Bewässerungsanlage für landwirth-
schaftlich benutzte Grundstücke zu verwenden sind,
und zwar in der Weise, daß der Landescultur-Rentenbank dafür von dem Leistungspflichtigen
oder Unternehmer eine, durch Vier Pfennige ohne Rest theilbare und nach Höhe von fünf vom
Hundert des zu zahlenden Geldbetrags festzustellende jährliche Rente auf die Zeit von ein und
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