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b) ein in Folge des ebenerwähnten Nachweises von der Generalcommission an die
Landescultur-Rentenbank zu stellender, im Uebrigen der Vorschrift § 6 c entsprechen-
der schriftlicher Antrag,
C) die Erklärung der Landescultur-Renteubank wegen Annahme der Rente und Ge-
währung des entsprechenden Capitalbetrags,
d) die Eintragung der Rente in das Grund= und Hypothekenbuch und die Ausstellung
eines Zeugnisses hierüber Seiten der Grund= und Hypothekenbehörde.
11. Nach Erledigung dieser Erfordernisse (6 10) erfelgt die Ausfertigung der
Rentenscheine, und werden dieselben, sowie die zu Erfüllung etwa nöthige Baarschaft durch die
Generalcommission dem Unternehmer nach dem von Letzterer zu beurtheilenden Bedarfe gegen
Quittung desselben ausgehändigt und bezahlt.
*12. Der Lauf der Renten beginnt von dem Termine 2ten Januar oder 1sten Juli ab,
an welchem die Verabreichung der Capitale von der Landescultur-Rentenbank erfolgt ist; die
Renten selbst sind postnumerando an die Steuereinnahme des Orts in vier Terminen, näm-
lich den 31 sten März, 30 sten Juni, 30 sten September und 31 sten December abzuführen.
Rücksichtlich ihrer Erhebung und Beitreibung kommen alle in Betreff der auf die Land-
rentenbank übernommenen Ablösungsrenten geltenden Bestimmungen zur Anwendung.
#13. Die Landescultur-Rentenscheine sind auf den Inhaber gestellte Obligationen der
Landescultur-Rentenbank, in welchen der Capitalbetrag und das Versprechen, denselben ein
halbes Jahr nach der künftigen Ausloosung zu bezahlen und bis dahin mit Vier vom Hun-
dert jährlich zu verzinsen, ingleichen die deshalb stattfindende Garantie des Staates ausge-
drückt ist.
§ 14. Diese Rentenscheine werden auf Capitalsummen von 500 Thalern und 100
Thalern ausgestellt und mit den dazu gehörigen Zinsleisten (Talons) und Zinsscheinen
(Coupons), und zwar letztere von dem der Rentenübernahme zunächst folgenden Zinsenter-
mine an, ausgegeben.
Die Verzinsung der Rentenscheine findet halbjährlich in den Terminen den 30sten Juni
und 3sten December jeden Jahres statt.
15. Insoweit der die Stelle der überwiesenen Rente vertretende Gegenwerth nicht
erschöpfend in Rentenscheinen der verschiedenen Gattungen sich ausgleichen läßt, soll derselbe
durch Baarzahlung von der Bank gewährt werden und die letztere befugt sein, auch nach dem
aus dergleichen Baarzahlungen erwachsenen Betrage Rentenscheine auszufertigen und für ihre
Rechnung zu verwerthen.
§ 16. Mittels des einen Procents, welches die Bank gewinnt, indem sie von den Ren-
tenpflichtigen fünf Procent des Nominalwerths der verabreichten Landescultur-Rentenscheine