Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

Zu 881,2 
und 23. 
Zu § 3. 
Zu § 4. 
312 ) 
Eintausend Acht Hundert und Drei und Siebenzig 
statthaft und wird mit diesem Zeitpunkte geschlossen. 
* 25. Mit der Ausführung dieses Gesetzes sind Unsere Ministerien des Innern und 
der Finanzen beauftragt. 
Dresden, am 26 sten November 1861. 
Johann. 
Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust. 
Richard Freiberr von Friesen. 
  
¾4 121) Verordnung, 
zu Ausführung des Gesetzes vom 26sten November 1861 über Errichtung der 
Landescultur-Rentenbank; 
vom 26sten November 1861. 
Zu Ausführung des Gesetzes vom heutigen Tage über die Errichtung der Landescultur— 
Rentenbank wird andurch verordnet, wie folgt: 
& 1. Die Landrentenbankverwaltung führt bei der ihr mit übertragenen Verwaltung der 
Landescultur-Rentenbank die amtliche Bezeichnung: 
Königliche Landescultur-Rentenbankverwaltung, 
die derselben untergebene Cassenbehörde aber unterzeichnet: 
Königliche Landescultur-Rentenbank. 
Alle in Landesculturrenten-Angelegenheiten Seiten der Bankverwaltung zu ertheilende 
Quittungen sind, der bei der Landrentenbank bestehenden Einrichtung entsprechend, lediglich 
von dem Cassirer der Landescultur-Rentenbank, unter Mitvollziehung des mit der Cassencon— 
trole beauftragten Beamten und mit Beidruckung des Stempels oder Siegels der Landes— 
cultur-Rentenbank auszustellen. 
# 2. Die Bestimmungen § 3 des Gesetzes leiden auf die Kosten der Ausführung der 
unter A und B bezeichneten Unternehmungen auch dann Anwendung, wenn mit der Ausführ- 
ung bereits begonnen sein sollte, dafern nur sämmtlichen in § 6 und beziebendlich § 10 des 
Gesetzes ausgedrückten Voraussetzungen genügt wird. 
6 3. Da nach § 4 des Gesetzes auf die Landesculturrenten alle auf Ablösungsrenten 
bezüglichen gesetzlichen Vorschriften Anwendung leiden sollen, so gilt dieß auch von Stempel 
und Kosten und greifen daher die Bestimmungen
	        
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