Zu 881,2
und 23.
Zu § 3.
Zu § 4.
312 )
Eintausend Acht Hundert und Drei und Siebenzig
statthaft und wird mit diesem Zeitpunkte geschlossen.
* 25. Mit der Ausführung dieses Gesetzes sind Unsere Ministerien des Innern und
der Finanzen beauftragt.
Dresden, am 26 sten November 1861.
Johann.
Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust.
Richard Freiberr von Friesen.
¾4 121) Verordnung,
zu Ausführung des Gesetzes vom 26sten November 1861 über Errichtung der
Landescultur-Rentenbank;
vom 26sten November 1861.
Zu Ausführung des Gesetzes vom heutigen Tage über die Errichtung der Landescultur—
Rentenbank wird andurch verordnet, wie folgt:
& 1. Die Landrentenbankverwaltung führt bei der ihr mit übertragenen Verwaltung der
Landescultur-Rentenbank die amtliche Bezeichnung:
Königliche Landescultur-Rentenbankverwaltung,
die derselben untergebene Cassenbehörde aber unterzeichnet:
Königliche Landescultur-Rentenbank.
Alle in Landesculturrenten-Angelegenheiten Seiten der Bankverwaltung zu ertheilende
Quittungen sind, der bei der Landrentenbank bestehenden Einrichtung entsprechend, lediglich
von dem Cassirer der Landescultur-Rentenbank, unter Mitvollziehung des mit der Cassencon—
trole beauftragten Beamten und mit Beidruckung des Stempels oder Siegels der Landes—
cultur-Rentenbank auszustellen.
# 2. Die Bestimmungen § 3 des Gesetzes leiden auf die Kosten der Ausführung der
unter A und B bezeichneten Unternehmungen auch dann Anwendung, wenn mit der Ausführ-
ung bereits begonnen sein sollte, dafern nur sämmtlichen in § 6 und beziebendlich § 10 des
Gesetzes ausgedrückten Voraussetzungen genügt wird.
6 3. Da nach § 4 des Gesetzes auf die Landesculturrenten alle auf Ablösungsrenten
bezüglichen gesetzlichen Vorschriften Anwendung leiden sollen, so gilt dieß auch von Stempel
und Kosten und greifen daher die Bestimmungen