Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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des Ablösungsgesetzes vom 1 7ten März 1832 868 276 fg. (Seite 235 fg. der 
Gesetzsammlung von 1832), 
der Verordnung vom 22sten October 1836 über den Umfang der Stempelfreiheit 
in den durch Ablösungen, Gemeinheitstheilungen und Grundstückszusammenleg- 
ungen veranlaßten Verhandlungen (Seite 29 3 fg. der Gesetzsammlung von 
1836)0 und 
der dem Gesetze vom 6ten November 1843, die Grund= und Hypothekenbücher 
und das Hypothekenwesen betreffend, beigefügten Taxordnung (Seite 2 38 fg. 
des Gesetz= und Verordnungsblattes von 1843.) 
Platz. 
Der Berichtigungscommissar und beziehendlich die Obrigkeit (§8 38 und 46 des Gesetzes 
vom 15ten August 18550 haben die wegen der Uebernahme der Renten für Regulirungen 
zu besorgenden, nicht minder die Generalcommission für Ablösungen und Gemeinheitstheilungen 
die durch ihre Vermittelung herbeigeführten Geschäfte gebührenfrei zu expediren. Dagegen sind 
Verläge zu restituiren und die Kosten der Prüfung der Pläne und der Controlirung der 
Ausführung nach §# 10 und 11 des Gesetzes von den Antragstellern zu tragen. 
§ 4. Den § 5 vorgeschriebenen Antrag bewirkt die Landescultur-Rentenbankverwaltung Zu § 5. 
mittels Erlasses an die betreffende Grund= und Hypothekenbehörde. Dieser Erlaß vertritt 
daher die Stelle der § 19 unter b des angezogenen Gesetzes vom 6ten November 1843 ge- 
dachten Urkunden. Das hierauf von der Grund= und Hypothekenbehörde auszufertigende Ein- 
tragszeugniß ist von derselben unverweilt an die Landescultur-Rentenbankverwaltung einzusenden. 
Wird in den Fällen § 3 B Dispensation von der Bestimmung in § 75 des Gesetzes 
vom 6ten November 1843 beansprucht, so ist der hierauf zu richtende Antrag von dem Unter- 
nehmer selbst bei der Hypothekenbehörde zu stellen. 
#5oyhl die zu gewährenden Landescultur-Rentenscheine, als die Baarzahlungen Zu 88 7 u. 11. 
läßt die Landescultur-Rentenbankverwaltung dem Berichtigungscommissar und beziehendlich der 
Generalcommission gegen Quittungen zugehen, welche dieselben an die deshalb jedesmal anzu- 
weisende Landescultur-Rentenbank auszustellen haben, und die letzterer zu Bedeckung der Ver- 
ausgabung verbleiben. Dagegen bleiben die von den Betheiligten über den Empfang der Lan- 
descultur-Rentenscheine und Baarzahlungen auszustellenden Quittungen bei den Acten des 
Berichtigungscommissars und beziehendlich der Generalcommission. 
#6. Von dem Erfolge einer anderweiten Feststellung des Beitragsverzeichnisses hat — Zuss 
unter Beifügung des letzteren in seiner abgeänderten Gestalt — die Obrigkeit (I& 38 und 
46 des Gesetzes vom 15ten August 1855) an die Landescultur-Rentenbankverwaltung An- 
zeige zu erstatten, darauf aber letztgedachte Behörde den nach § 8 des angezogenen Gesetzes 
dazu Verpflichteten die nach 88 20 und 21 dieses Gesetzes zu bewirkende theilweise Ablösung
	        
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