Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

Zu 89. 
Zu § 11. 
( 514 ) 
ihrer Renten durch Capitalzahlung aufzugeben und davon die Genossenschaft zu benachrichtigen. 
Letztere hat dagegen mit Zahlung der den einzelnen Betheiligten zurückzuerstattenden Beträge 
anzustehen, bis dieselben die Genehmigung der Landescultur-Rentenbankverwaltung beigebracht 
haben. Zu Erlangung dieser Genehmigung können aber die Betheiligten bei der Landescultur- 
Rentenbankverwaltung eine Anweisung an die Genossenschaft beantragen, daß diese den dem 
Capitalwerthe der zur Ablösung zu bringenden Rente entsprechenden Theil des ihnen zurückzuer- 
stattenden Kostenbetrags an die betreffende Bezirkssteuereinnahme, für Rechnung des Betheiligten, 
einsende. 
&# 7. Dem bei der Generalcommission zu stellenden Antrage sind die vollständigen Pläne 
und Anschläge der projectirten Anlage, sowie diejenigen Unterlagen beizufügen, aus welchen 
das Verhältniß der beabsichtigten Melioration zu dem Umfange der ganzen Besitzung und die 
nach Beschaffenheit der letzteren und der ganzen Wirthschaftseinrichtung daraus zu erwartende 
Ertragsvermehrung deutlich hervorgeht. 
Die Generalcommission hat jeden derartigen Antrag nebst Unterlagen einem mit 
den Localverhältnissen und der Ausführung und Wirkung von Ent= und Bewässerungen hin- 
länglich vertrauten Sachverständigen — als welche zunächst die den landwirthschaftlichen Ver- 
einen zur Seite stehenden Commissare für Wiesenbaue, Gütereinrichtungen u. s. w. sowie die 
bei den Zusammenlegungen beschäftigten öconomischen Specialcommissare in Betracht kommen, 
und welche, soweit sie nicht bereits im Allgemeinen in Pflicht stehen, speciell zu verpflichten 
sind — zur Begutachtung zu übergeben. 
Das Gutachten ist darauf zu richten, ob der Plan, in der projectirten Weise ausgeführt, 
mit Sicherheit eine den aufzuwendenden und von der Landescultur-Rentenbank vorzuschießenden 
Summen entsprechende Erhöhung der Gutserträge in Aussicht stelle. 
Soweit es der Localerörterungen bedarf, um hierunter die nöthige Ueberzeugung festzustellen, 
sind dieselben von den Sachverständigen oder, nach Befinden, auch von einem Mitgliede der 
Generalcommission vorzunehmen. 
Auslösungen und Reisekosten werden den Sachverständigen nach den für die öconomischen 
Specialcommissare geltenden Sätzen vergütet, für das Gutachten passirt ein nach dem Umfange 
der Arbeit zu bemessender, von der Generalcommission festzustellender Ansatz. 
Bei Aufstellung der Kosten der ganzen Anlage sind auch die durch die Prüfung des Planes 
und sonst bei den Behörden erwachsenden Kosten mit aufzunehmen. 
19. Bei kleinen Unternehmungen, welche in einem Jahre ausgeführt werden können, 
und unter Verhältnissen, welche einen Mißbrauch nicht befürchten lassen, kann der Gesammt- 
betrag des zu gewährenden Capitals dem Antragsteller unter Abzug der durch die Prüfung er- 
wachsenen Kosten auf einmal ausgehändigt werden, und hat sich nur die Generalcommission 
durch den Sachverständigen gelegentlich die Ueberzeugung von der wirklichen Ausführung zu 
verschaffen.
	        
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