Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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Bei umfänglicheren, große Summen in Anspruch nehmenden und auf mehrere Jahre in 
der Ausführung zu vertheilenden Anlagen dagegen ist das von der Landescultur-Rentenbank 
gewährte Capital durch die Generalcommission nur in Raten nach dem je nach Maaßgabe der 
fortschreitenden Arbeit durch den verpflichteten Sachverständigen auf Grund eigener Wahrnehm— 
ung bescheinigten Bedarfe auszuantworten. Bei Berechnung des zur ganzen Anlage erforder— 
lichen Capitals ist hier die Aufnahme der während der Bauzeit zu zahlenden Zinsen zulässig, 
da die gesammte Rente gleich vom Anfange an einzutragen und zu entrichten ist. 
10. Ueber die Form der auf die Landesculturrenten Bezug habenden Localrentencataster 
und sonstigen Rechnungsausweise und Unterlagen wird den zuständigen Steuerbehörden und 
durch diese, soweit nöthig, den betreffenden Localeinnehmern seiner Zeit besondere Anweisung 
aus der Landescultur-Rentenbankverwaltung zugehen. 
11. Die Landescultur-Rentenscheine (und zwar die zu 500 Thlr. als Ser. I., die zu 
100 Thlr. als Ser. II. bezeichnet, auch bei beiderlei Gattungen unter fortlaufender Nummer- 
folge) werden nebst den dazu gehörigen Zinsleisten (Talons) und Zinsscheinen (Coupons) 
nach den unter hier beigefügten Entwürfen ausgefertigt, auf welchen zugleich die äußere Form 
dieser Werthpapiere näher beschrieben ist. 
Die Obligationen selbst werden unter dem Tage, von welchem der Rentenlauf beginnt, 
ausgestellt, und von einem Mitgliede der Landescultur-Rentenbankverwaltung unter namens- 
unterschriftlicher Contrasignatur des Bankbuchhalters eigenhändig vollzogen, wogegen die Zins- 
leisten (Talons) und die Zinsscheine (Coupons) nur mit der facsimilirten Unterschrift des 
vorsitzenden Verwaltungsmitgliedes, ingleichen mit der facsimilirten Namensunterschrift des 
Bankbuchhalters zu versehen sind. 
#12. Die Landescultur-Rentenbank tritt mit dem 1 sten Januar des nächstkommenden 
Jahres 1862 in Wirksamkeit. 
Die Höhe der Beträge, durch welche die Ablösung der Rentenpflicht nach Maaßgabe der § 16 
des Gesetzes festgestellten Amortisationsperiode bewirkt werden kann, ist aus der hier unter B 
beigefügten Tabelle zu ersehen. 
m13. Diejenigen Landescultur-Rentenscheine, welche nicht im Wege der planmäßigen 
Ausloosung zur Amortisation gelangen, werden nichts destoweniger zu seiner Zeit in den aus- 
zugebenden Ziehungslisten hinter den gezogenen Nummern mit bekannt gemacht werden. 
Hiernach haben sich alle Diejenigen, die es angeht, gebührend zu achten. 
Dresden, den 26 sten November 1861. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen. 
Frhr. v. Beust. Frhr. v. Friesen. 
Demuthb. 
1861. 74 
Zu § 12. 
Zus 13. 
Zu § 21. 
Zu § 18.
	        
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