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122) Verordnung
zu Einschärfung des Mandats vom 27 sten September 1819, die Abfassung der
Recognitionsregistraturen betreffend;
vom 1Sten November 1861.
Die Vorschriften des Mandats vom 27sten September 1819, die Abfassung der Recogni—
tionsregistraturen betreffend, werden von den Gerichten nicht selten theils unbeachtet gelassen,
theils in einer Weise aufgefaßt und angewendet, welche bei späterer Production der recognos-
cirten Urkunden wenigstens Zweifel darüber aufkommen läßt, ob deren eidliche Diffession in
der That ausgeschlossen sei.
Das Justizministerium verordnet deshalb unter allgemeiner Einschärfung der Vorschriften
in 88 1 bis 7 des erwähnten Mandats und Hinweisung auf § 10 desselben, wie folgt:
I.
In §§8 1 und 2 des Mandats sind die drei Voraussetzungen angegeben, deren eine zu Zu 8§ 1 und2
Vornahme einer gerichtlichen Recognition nothwendig vorhanden sein muß. des Mandats.
Was
a.
die erste Voraussetzung:
daß der Recognoscent entweder dem Richter selbst (das heißt: einem mit dem
Richtereide belegten Beamten desjenigen Gerichts, vor welchem die Recognitions—
handlung vorgenommen wird), oder wenigstens einem in Pflicht stehenden Gerichts—
beisitzer als derjenige, für welchen er sich ausgiebt, persönlich bekannt ist,
betrifft, so können besondere Vorschriften darüber, worauf diese Bekanntschaft zu beruhen habe,
der Natur der Sache nach nicht ertheilt werden. Vielmehr muß die Frage, ob diese Voraus-
setzung vorhanden sei, für jeden einzelnen Fall der gewissenhaften Erwägung des betreffenden
richterlichen Beamten oder Gerichtsbeisitzers überlassen bleiben. Es handelt sich aber hierbei
lediglich um die Person des Recognoscenten. Hat dieser die Urkunde in einer besonderen
Eigenschaft unterschrieben, welche auf die privatrechtliche Wirkung des in der Urkunde verlaut-
barten Rechtsgeschäfts von Einfluß ist, z. B. als Mitinhaber einer Firma, als Vertreter einer
Actiengesellschaft, als Gütervertreter, oder als Vormund, so gehört die Constatirung und Be-
zeugung des Vorhandenseins dieser Eigenschaft an sich nicht zu der Recognitionshandlung, und
diese, sowie das darüber aufzunehmende Protocoll, hat sich hierauf nur auf Anlangen und
unter der Voraussetzung zu erstrecken, daß das Gericht zu Ausstellung eines Zeugnisses darüber,
daß dem Recognoscenten die fragliche Eigenschaft beiwohne, befugt und gehörig informirt ist.
Ueberhaupt muß die Recognitionsregistratur, insofern sie ein derartiges, außerhalb der Recog-