Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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glaubhaft gekannt, bei der Recognitionserklärung des Recognoscenten nicht concurrirt hat, so 
ist in dem Protocolle besonders zu gedenken, daß von dem richterlichen Beamten, beziehendlich 
dem Gerichtsbeisitzer und den Zeugen, die Erklärung: 
daß ihm oder ihnen der Recognoscent, beziehendlich die Zeugen, persönlich bekannt seien, 
gegen den Protocollführer in Gegenwart des Recognoscenten, beziehendlich der 
Zeugen, abgegeben worden sei. Eben so muß 
h. 
aus dem Protocolle hervorgehen, daß die Recognitionserklärung des Recognoscenten vor dem 
hierzu erforderlichen Gerichtspersonale abgegeben worden und letzteres nicht etwa nur bei Vor— 
lesung der Registratur gegenwärtig gewesen sei. 
i. 
Wenn der Protocollführer zugleich derjenige richterliche Beamte ist, welchem der Recog— 
noscent oder die Recognitionszeugen persönlich bekannt gewesen und welcher über die Glaub— 
würdigkeit der letzteren, oder über den von dem Recognoscenten producirten Paß cognoscirt hat, 
so hat der Protocollführer seiner Belegung mit dem Richtereide, dafern solche nicht aus seinem 
der Unterschrift beizusetzenden Dienstprädicate von selbst folgt, in der Registratur, oder bei 
deren Vollziehung ausdrücklich zu gedenken. 
N 
k. 
In Protocollen über die Recognition lückenhafter, oder mit Correcturen oder Interlinear- 
schrift versehener Urkunden ist dieser Lücken, Correcturen, oder Interlinearschrift zu gedenken. 
Auch ist darin lückenhaften Documenten nicht eine Bezeichnung zu geben, welche ihnen wegen 
der darin vorhandenen Lücken nicht zukommt. 
J. 
Zu der am Schlusse von § 5 des Mandats vom 27 sten September 1819 angeord- 
neten Beglaubigung kann nach Befinden auch der Gerichtsstempel gebraucht werden. 
IV. 
Die in § 10 des Mandats vom 2 7sten September 1819 angedrohte Strafe wird 
biermit auf einen Thaler — — bis zehn Thaler — — bestimmt und ist von dem Ver- 
fasser der Recognitionsregistratur, dafern aber dieser ein verpflichteter Accessist (vergl. oben 
unter II) ist, von dem richterlichen Beamten, welcher die Verhandlung geleitet hat, unnachsicht- 
lich einzubringen. 
In derselben Maaße ist jede Zuwiderhandlung gegen die besonderen Vorschriften gegen- 
wärtiger Verordnung zu ahnden. 
Dresden, den 1 Sten November 1861. 
Ministerium der Justiz. Z 
Dr. v. Behr. Rosenberg. 
1861. 75 
Zu § 10 
des Mandats.
	        
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