Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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thunlichst entsprochen und demgemäß der nächsten Ständeversammlung der Entwurf einer neuen 
bürgerlichen Proceßordnung vorgelegt werden. 
Das von den getreuen Ständen Inhalts der Schrift vom Z3ten August dieses Jahres 
angenommene Gesetz wegen Ausgabe von 6 Millionen Thaler vierprocentiger Staatsschulden- 
cassenscheine zu Verstärkung der baaren Cassenbestände behufs der Erbauung neuer und voll- 
ständigerer Ausstattung der bereits bestehenden Staatseisenbahnen wird seiner Zeit zur Publi- 
cation gelangen. 
Da hiernächst der Declaration vom 2 7sten März 1847 und der theilweise an deren 
Stelle getretenen Erklärung im Landtagsabschiede vom 1 0ten August 1858 unter I. B. 5 
entsprechend, die von dem darin bezeichneten Depositum an 24 Millionen Thaler landschaft- 
lichen Obligationen vom Jahre 1830 und 21 Millionen Thaler Landrentenbriefen zur 
Ausloosung gelangten Beträge bisher durch andere Effecten derselben Gattung ersetzt werden 
mußten, hierunter jedoch für die Zukunft eine Abänderung nothwendig ist, so erklären Wir 
auf den diesen Gegenstand betreffenden Punkt der vorgedachten ständischen Schrift Unsere Zu- 
stimmung dazu, daß künftig die ausgeloosten Capitalbeträge jenes Depositums auch durch vier- 
procentige Staatsschuldencassenscheine ersetzt werden können. 
Das Decret wegen der Zoll-, Steuer-, Handels= und Schifffahrtsverhältnisse Sachsens 
ist durch die ständische Schrift vom 4ten August dieses Jahres erledigt. Dem in letzterer 
gestellten Antrage, daß Seiten Unserer Regierung auf Erhaltung, Stärkung und thunliche Er- 
weiterung des deutschen Zollverbandes unter sorgsamer Wahrung aller dabei betheiligten Säch- 
sischen Interessen durch geeignete Verhandlungen in Zeiten hingewirkt werden möge, werden 
Wir als mit Unseren eigenen Absichten übereinstimmend thunlichst zu entsprechen bemüht sein. 
In Betreff der Herstellung einer Staatseisenbahn von Chemnitz nach Annaberg und einer 
solchen von der Sächsisch-Bayerschen Staatscisenbahn im Voigtlande bis an die Landesgrenze 
zum Anschlusse an die Bayerschen Ostbahnen werden Wir von den in der ständischen Schrift 
vom öten August dieses Jahres Unserer Regierung ertheilten Ermächtigungen unter Berück- 
sichtigung der Voraussetzungen, an welche dieselben geknüpft, und der dabei gestellten Anträge 
Gebrauch machen, eventuell die nöthigen Erörterungen wegen Herstellung einer Seitenbahn 
zum Anschlusse der Städte Lengenfeld, Treuen, Auerbach und Falkenstein, ingleichen der Ober- 
voigtländischen Staatsforsten, veranstalten, sowie endlich auch die Erörterungen über Ausführ- 
barkeit der Eisenbahnlinie von Freiberg nach Chemnitz fortsetzen lassen. 
Dem in der ständischen Schrift vom Zten August dieses Jahres erklärten Einverständ- 
nisse gemäß wird der specielle Nachweis über das wegen der Wasserschäden des Jahres 1858 
eingeleitete Unterstützungswerk aus der Staatscasse bei dem Rechenschaftsberichte auf die Fi- 
nanzperiode 18323 erfolgen. 
Auch wird von der in derselben Schrift ertheilten Ermächtigung zu umfänglicheren Un- 
terstützungen wegen der in einzelnen Gegenden des Landes im vorigen Jahre entstandenen
	        
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