Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

(533 ) 
128) Deecret 
wegen Genehmigung der Hypothekenanleihe der Sächsischen Hypotheken- 
Versicherungsgesellschaft; 
vom 19ten December 1861. 
Ncchem Seine Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die von der Säch- 
sischen Hypotheken -Versicherungsgesellschaft für die beabsichtigte Aufnahme einer Hypotheken- 
anleihe bis zur Höhe von 500,000 Thalern durch Ausgabe von auf den Inhaber lautenden 
Schuldscheinen zu 100 Thaler in §6§ 9, 10, 11 des vorgelegten Anleiheplans beanspruchten 
Rechtsvergünstigungen zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium des 
Innern zu dieser Anleihe, wie solche nach Maaßgabe des gedachten Anleiheplans, sowie der 
Formulare der Schuldscheine, der Zinsleisten und Zinsscheine, stattfinden soll, die beantragte 
Genehmigung ertheilt. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
bei dem Ministerium des Innern unter Siegel und Unterschrift desselben ausgefertigt worden. 
Dresden, den 1 9ten December 1861. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. 
Demuth. 
Plan 
zu einer Hypothekenanleihe von 500,000 Thalern Seiten der Sächsischen 
Hypotheken-Versicherungsgesellschaft zu Dresden. 
2. 2. 
69.Alle binnen Jahresfrist von ihrem Zahlungstage an nicht erhobenen Schuldscheine 
werden mit Angabe der Nummern in den § 8 bezeichneten Blättern nochmals auf Kosten der 
Inhaber dreimal öffentlich ausgerufen. 
Nach zehn Jahren vom Zahlungstage an gerechnet, sofern nicht vor Ablauf dieser Frist 
die Einleitung des Edictalverfahrens beantragt und bei dem Directorium der Sachsischen 
Hypotheken-Versicherungsgesellschaft angemeldet worden ist, werden die Schuldscheine ungültig 
und können die Beträge nicht mehr erhoben werden. 
8 10. Wegen untergegangener oder ihrem Inhaber sonst abhanden gekommener Schuld- 
scheine, Zinsleisten oder Zinsscheine findet, auf Antrag der Betheiligten und auf deren Kosten 
das Edictalverfahren zum Zwecke ihrer Mortification Statt, und zwar in derselben Weise und
	        
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