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So lange aber dieß nicht zu erreichen, hat der mit der Aufsicht der Präparandenanstalt
beauftragte Lehrer die Auswahl der Familien, wo die Präparanden Kost und Wohnung neh—
men wollen, sorgfältig zu überwachen und ungeeignete Anträge sofort zurückzuweisen.
II. Theil.
Besondere Bestimmungen.
& 14. Die weiteren und speciellen Bestimmungen der Seminarordnung erstrecken sich Inbalt.
theils auf die Erziehung, theils auf den Unterricht, welchen die Seminarzöglinge im
Interesse ihres künftigen Berufs zu empfangen haben, theils auf das einzuhaltende Ver-
fahren gegen Zöglinge, bei welchen in einer von beiden Beziehungen, oder auch in beiden
zugleich der erwünschte Erfolg zu vermissen ist. Sie umfassen daher die Hausordnung,
die Lehrordnung und die Disciplinar= oder Strafordnung für das Seminar.
I. Abschnitt.
Die Hausordnung.
&15. Die von der Seminardeputation entworfene Hausordnung enthält die näheren Begriff und
Bestimmungen über die Erziehung, welche die Seminarzöglinge im Interesse ihres künftigen r nne
Berufs zu empfangen haben.
16. Die Hausordnung ist die christliche Familienordnung für das Seminar, die christ= Weitere Be-
liche Lebensordnung, durch welche das Thun und Lassen während der Seminarbildungszeit E
und also nicht blos in, sondern auch außer dem Seminare seine Richtung, Gestalt und Regel-
mäßigkeit empfängt; das System positiver Einrichtungen und Einwirkungen, welche darauf
berechnet sind, den Kopf wie das Herz der Zöglinge früh zu Gott und zu ihrer Lebensaufgabe
hinzuwenden und auf der Grundlage christlichen Glaubens und christlicher Gesinnung dieselben
zu möglichst hoher intellectueller wie sittlicher Tüchtigkeit für ihren künftigen Beruf zu erziehen.
& 17. Die Grundlage der Hausordnung bildet das Internat. Internat.
DHauptsächlich um das Werk der Erziehung an allen Zöglingen nicht blos zur Lehr-
fähigkeit, sondern zu höherer und innerlicher christlich-sittlicher Tüchtigkeit für ihren künftigen
Beruf gleichmäßig zu fördern, ist das Internat eingeführt. Dasselbe ist auf alle Zöglinge,
selbst auf diejenigen, deren Eltern am Seminarorte wohnen, auszudehnen. Ausnahmen da-
von können in ganz besonderen Fällen, jedoch nur mit ausdrücklicher Genehmigung der König-
lichen Kreisdirection eintreten, welche dabei nach einer besonderen Instruction des Königlichen
Ministeriums des Cultus und offentlichen Unterrichts verfahren wird.
& 18. Die ungestörte Durchführung des Internats erfordert, daß in dem Seminare Beköstigung.
gemeinschaftliche Beköstigung der Zöglinge eingeführt werde. Der Aufwand dafür ist
von den Zöglingen durch Einzahlung eines entsprechenden Kostgeldes zu decken, welches jedoch