Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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Auch sind dergleichen Beurlaubungen nur des Sonntags Nachmittags, an Wochentagen aber 
nur ausnahmsweise und nur in der unterrichts= und arbeitsfreien Zeit, niemals jedoch für die 
Zeit nach dem Abendessen zu gewähren. 
§ 24. Das Tabakrauchen in und außer dem Seminare, das Betreten öffentlicher Schank- 
stätten bei Ausgängen und Beurlaubungen oder bei gemeinsamen Spaziergängen, außer in 
Gegenwart eines Seminarlehrers oder in Begleitung der Eltern oder Verwandten des Zög- 
lings, Rohheiten und Unsittlichkeiten aller Art, in oder außer dem Seminare begangen, sind 
als der Hausordnung des Seminars zuwiderlaufend anzusehen. 
§ 25. Die Genehmigung, zum Behufe eines Nebenverdienstes in Familien einige Unter- 
richtsstunden zu ertheilen, ist den Zöglingen der beiden untersten Seminarcurse niemals und 
unter keiner Voraussetzung, den Zöglingen der beiden obersten Curse aber nur ausnahmsweise 
und unter strengster Auswahl bei vorzüglicher Tüchtigkeit und Würdigkeit von dem Director 
zu ertheilen, welcher selbst für die wenigen Ausnahmefälle, in denen er eine solche Genehmig- 
ung zu geben berechtigt sein soll, dabei die Rücksicht auf das Strengste zu beobachten hat, daß 
dadurch das öffentliche Schulwesen des Seminarorts nicht beeinträchtigt werde, auch kein Zög- 
ling mehr als sechs Stunden wöchentlich annehmen und diese nur in der unterrichtsfreien Zeit 
des Tags, nie aber in den Stunden nach dem Abendessen, ertheilen darf. 
& 26. Zur christlichen Hausordnung des Seminars gehört es, daß jeder Tag mit Gebet 
begonnen und beschlossen werde. Dazu versammeln sich sämmtliche Zöglinge des Seminars 
am Morgen nach dem Aufstehen und am Abende vor dem Schlafengehen in Gegenwart des 
Directors oder eines anderen Seminarlehrers und beginnen und beschließen den Tag mit 
Lesung eines kurzen Abschnitts aus der heiligen Schrift, mit einem Gebete und dem Gesange 
eines oder einiger Liederverse. 
Die diese Andachten leitenden Lehrer haben durch ihre eigene Herzensstellung und lebendige 
Theilnahme, durch die Wahl angemessener Gebete und durch den Wechsel zwischen gedruckten 
und freien eigenen Formen des Betens, endlich durch wahre Innerlichkeit, durch rechtes Maaß 
und heilsame Beschränkung vor Allem dahin zu wirken, daß durch dergleichen Andachten die 
Herzen auch wirklich bereitet und daß die Gebetsstimmung und das innerliche zu Gott ge- 
wendete Wesen, welches sie wecken und pflegen sollen, nicht etwa durch einen blosen Gebets- 
mechanismus mehr gehemmt als gefördert werde. 
§6#27. Außerdem findet des Montags am Anfange jeder Schulwoche früh in Gegenwart 
der Seminarzöglinge und, wo nicht zur Zeit noch besondere örtliche Hindernisse entgegen- 
stehen, auch der zum Unterrichte versammelten Kinder der Seminarschule, sowie unter Theil- 
nahme aller Seminarlehrer, welche beim Anfange des Unterrichts in den verschiedenen Seminar- 
und Seminarschulclassen betheiligt sind, eine gemeinschaftliche Andacht mit Gesang und Gebet 
Statt. 
Einzelne Ver- 
bote. 
Privatstunden. 
Religiöse 
Uebungen. 
a) Haus- 
andacht. 
b) Schul- 
andacht.
	        
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