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II. Abschnitt.
Die Lehrordnung.
# 32. Neben dem Werke der Erziehung liegt den Lehrern des Seminars die berufs-
mäßige Vorbildung der Zöglinge durch Lehre, Unterricht und Uebung ob.
Die hierüber zu treffenden Bestimmungen sind in der Lehrordnung enthalten und beziehen
sich theils auf die Zahl der Unterrichtsfächer und Unterrichtsgegenstände, theils auf den
Umfang und die Ausdehnung, in welcher dieselben den Zöglingen bekannt zu machen
sind, theils endlich auf die zu wählende Form des Unterrichts.
6# 33. Was erstens die Zahl der bisher in den Seminarunterricht aufgenommenen
Lehrgegenstände und Lehrfächer anlangt, so ist aus rationellen, wie aus Erfahrungsgründen
und im Interesse einer tüchtigen, nicht blos nach außenhin erweiterten, nach Innen aber ver-
flachten Berufsbildung des Lehrerstandes der Grundsatz aufzustellen, daß hierin eine
Vereinfachung
und Concentration
durch Ausscheidung des Ueberflüssigen und durch Zusammenziehung des an sich oder für diesen
Lehrkreis Zusammengehörigen einzutreten habe.
Es soll daher von den im Seminarunterrichte bisher üblich gewesenen Unterrichtsgegen-
ständen für die Zukunft festgehalten werden der Unterricht
10 in der Religion, mit Anschluß
2) der Katechetik,
3) in der deutschen Sprache,
4) in der Geographie und Geschichte,
5) in der Naturkunde und Naturgeschichte,
6) im Rechnen,
7) in den Anfangsgründen der Raumlehre,
8) in der Pädagogik,
9) im Schönschreiben,
10) im Zeichnen,
110 im Turnen
und
12) in der Musik.
Dagegen soll in Zukunft der Unterricht
1) in der lateinischen Sprache
und
2) in der Logik
als einer für sich bestehenden und selbstständig zu behandelnden Disciplin
1861. 79
Inhalt der
Lehrordnung.
Gegenstände
des Seminar-
unterrichts.