Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

(545 ) 
II. Abschnitt. 
Die Lehrordnung. 
# 32. Neben dem Werke der Erziehung liegt den Lehrern des Seminars die berufs- 
mäßige Vorbildung der Zöglinge durch Lehre, Unterricht und Uebung ob. 
Die hierüber zu treffenden Bestimmungen sind in der Lehrordnung enthalten und beziehen 
sich theils auf die Zahl der Unterrichtsfächer und Unterrichtsgegenstände, theils auf den 
Umfang und die Ausdehnung, in welcher dieselben den Zöglingen bekannt zu machen 
sind, theils endlich auf die zu wählende Form des Unterrichts. 
6# 33. Was erstens die Zahl der bisher in den Seminarunterricht aufgenommenen 
Lehrgegenstände und Lehrfächer anlangt, so ist aus rationellen, wie aus Erfahrungsgründen 
und im Interesse einer tüchtigen, nicht blos nach außenhin erweiterten, nach Innen aber ver- 
flachten Berufsbildung des Lehrerstandes der Grundsatz aufzustellen, daß hierin eine 
Vereinfachung 
und Concentration 
durch Ausscheidung des Ueberflüssigen und durch Zusammenziehung des an sich oder für diesen 
Lehrkreis Zusammengehörigen einzutreten habe. 
Es soll daher von den im Seminarunterrichte bisher üblich gewesenen Unterrichtsgegen- 
ständen für die Zukunft festgehalten werden der Unterricht 
10 in der Religion, mit Anschluß 
2) der Katechetik, 
3) in der deutschen Sprache, 
4) in der Geographie und Geschichte, 
5) in der Naturkunde und Naturgeschichte, 
6) im Rechnen, 
7) in den Anfangsgründen der Raumlehre, 
8) in der Pädagogik, 
9) im Schönschreiben, 
10) im Zeichnen, 
110 im Turnen 
und 
12) in der Musik. 
Dagegen soll in Zukunft der Unterricht 
1) in der lateinischen Sprache 
und 
2) in der Logik 
als einer für sich bestehenden und selbstständig zu behandelnden Disciplin 
1861. 79 
Inhalt der 
Lehrordnung. 
Gegenstände 
des Seminar- 
unterrichts.
	        
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