Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

Umfang und 
Ausdehnung 
des Seminar- 
unterrichts. 
(546 ) 
gänzlich in Wegfall gebracht werden. Denn abgesehen davon, daß die Kenntniß in der lateini- 
schen Sprache als solcher dem Elementarvolksschullehrer zur Ausrichtung seines eigentlichen 
Berufs völlig entbehrlich ist, so haben auch die geringen Erfolge darin, mit denen man sich 
bei den wenigen, auf diese Sprache zu verwendenden Unterrichtsstunden in Seminaren hat be- 
gnügen müssen, weder für die allgemeine formelle Ausbildung der Zöglinge, noch speciell für 
die tiefere Einsicht in das Wesen der Muttersprache irgend einen erheblichen Nutzen gehabt. 
Die Logik aber hat sich als besondere Disciplin in diesem Lehrkreise erfahrungsmäßig nur als 
dürre Nomenclatur für gewisse formelle geistige Operationen (richtiges Denken und Sprechen) 
behandeln lassen, während dagegen das klare und gewandte Denken selbst, worauf bei künftigen 
Volksschullehrern mit Recht ein großes Gewicht zu legen ist, dadurch wenig wahre Förderung 
erhalten hat. Es wird daher richtiges Denken und klarer Ausdruck dafür in Zukunft durch 
den gesammten Seminarunterricht und an jedem Lehrgegenstande zu fördern, namentlich aber 
in der Sprachdenklehre und bei der Stylistik zu pflegen, zu entwickeln und zu üben sein. 
Endlich soll der Unterricht 
1) in der Seelenlehre 
theils in dem anthropologischen Theile des Katechismusunterrichts, theils in der Pädagogik seine 
Stelle finden, mit dieser auch 
2) die Volksschulkunde und Anleitung zur Schulamtsklugheit 
verbunden, 
3) die specielle Methodik 
aber, theils bei jedem Unterrichtsgegenstande selbst berücksichtigt, theils der Pädagogik als Er- 
ziehungs= und Unterrichtslehre zugewiesen, theils bei den Uebungen in der Seminarschule 
praktisch gelehrt werden. 
Durch diese Ausscheidungen und Verschmelzungen empfängt der Seminarunterricht, wie 
er bisher vorgeschrieben gewesen, seine naturgemäße Vereinfachung und Concentration. 
#m# 34. Was zweitens den Umfang und die Ausdehnung anlangt, in welcher die 
Unterrichtsfächer und Lehrgegenstände den Zöglingen bekannt zu machen sind, so ist ein doppelter 
Grundsatz aufzustellen, je nachdem dieselben sich entweder auf die wesentlichen Grund- 
lagen alles Elementarvolksunterrichts, oder nur auf die allgemeine Zeit= und Volks- 
bildung beziehen. Für erstere gilt der Grundsatz, daß sich der Unterricht in selbigen nicht 
sowohl zu beschränken, als vielmehr auszudehnen, und namentlich was inneres Verständniß und 
lebendige Aneignung des Gegenstandes betrifft, nach der Tiefe hin zu erweitern und zu ver- 
innerlichen habe. Für die Unterrichtsfächer der letzteren Art dagegen ist der Grundsatz fest- 
zuhalten, daß sie nicht vom Standpunkte des Fachstudiums und der Wissenschaft als ein volles 
und wissenschaftlich abgeschlossenes Ganze, sondern nur vom Standpunkte der allgemeinen 
Volksbildung und des Zeitbedürfnisses zu behandeln, daher nur in ihren Umrissen, nicht als
	        
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