Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

Muttersprache 
und Rechnen. 
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einzuüben und vorzutragen hat; sodann soll er die dazu befähigten Schüler zu correcter In- 
vention einfacher Vor= und Zwischenspiele für die Orgel führen. 
Die Unterweisung hat sich nur innerhalb des reinen Satzes zu bewegen und da zu be- 
handeln: die Lehre von den Tonleitern und Intervallen, von den Accorden und deren Ver- 
bindung zu musikalischen Sätzen, von der Modulation, von den Cadenzen und Nebennoten. 
In den praktischen Arbeiten ist in der Regel über den einfachen Choralsatz für vier Stimmen 
und die Anfertigung von ganz einfachen Vor= und Zwischenspielen nicht hinauszugehen. 
Während für den Gesangsunterricht im Chore oder in einzelnen Seminarabtheilungen 
wöchentlich mindestens drei, und für den Generalbaß wöchentlich eine Stunde für jede Seminar- 
classe getrennt anzusetzen sind, sind die übrigen Unterrichtsstunden für die musikalischen Uebungen 
von der größeren oder geringeren Anzahl der Zöglinge abhängig und danach zu bestimmen. 
Die an dem Seminare angestellten Musiklehrer aber und der Seminardirector, welchen 
die Ueberwachung jedes Unterrichtszweiges obliegt, haben vor Allem ihre Aufgabe darin zu 
finden, daß durch jede Art des Musikunterrichts der fast verloren gegangene geistlich= und 
kirchlich musikalische Geschmack in dem Lehrerstande wieder erweckt und der Verweltlichung der 
Musik in der Kirche überhaupt und namentlich in dem modernen Orgelspiele gründlich gewehrt 
und abgeholfen werde. 
*39. Unter die Lehrfächer ersten Ranges im Seminare gehört ferner der Unterricht 
in der Muttersprache und im Rechnen, weil Kenntniß und Fertigkeit darin die Grund- 
lage der Elementarvolksbildung zu bürgerlicher Tüchtigkeit ausmachen. Es soll daher den Se- 
minarzöglingen in diesen Zweigen, wie bisher, ein vollständiger und gründlicher Unterricht, 
über dessen Form jedoch später zu reden sein wird, ertheilt werden. 
Uebrigens hat sich der deutsche Sprachunterricht sowohl auf Grammatik als Stylistik zu er- 
strecken, jedoch in der Weise, daß in ersterer Beziehung von einem dürren und trocknen, viel- 
fach noch willkührlichen und noch nicht festgestellten Formalismus soweit möglich abgesehen und 
der grammatikalische Sprachunterricht namentlich und hauptsächlich auch als Sprachdenklehre be- 
handelt, an den Sprachunterricht aber das höhere Lesen und die Uebungen in der Vortragskunst, 
soweit sie dem Lehrer und besonders auch dem Kirchschullehrer beim Predigtlesen unentbehrlich 
sind, angeschlossen werden. Auf diesen Unterrichtszweig werden in den beiden untersten Se- 
minarclassen wöchentlich mindestens vier, in den oberen drei und beziehendlich zwei Stunden 
zu verwenden sein. 
Das Rechnen, welches sowohl als Kopfrechnen, wie als Tafelrechnen zu betreiben ist, 
hat von den vier Grundrechnungsarten in ganzen, gebrochenen und benannten Zahlen bis zu 
den Decimalzahlen, zum Ausziehen der Quadrat= und Kubikwurzel und zur Verhältnißrechnung 
fortzugehen, jedoch mit genauer methodischer Angabe, wie weit der Rechnenunterricht für die
	        
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