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der Commission für das Veterinärwesen erfordertem Gutachten, bewogen, hiermit zum Schutze
gegen das Eindringen der Rinderpest fernerweit Folgendes zu verordnen:
1) In Bezug auf die Ein- und Durchfuhr Ungarischer Schweine hat es bei dem zu
verbleiben, was hierüber in den Verordnungen vom 23sten vorigen und 4ten dieses Monats
bereits bestimmt worden ist. ·
2)) Das in der Verordnung vom 7ten vorigen Monats gegen das Einbringen Ungarischer
Rinder, sowie gegen die Einfuhr frischer Häute aus den Kaiserlich Königlich Oesterreichischen Staaten
enthaltene Verbot bleibt in Kraft und wird hiermit auf alle Arten Steppenrindviehes (Podolische,
Galizische und Ungarische Rinder) ausgedehnt. Als frische Häute haben alle Arten roher
Häute zu gelten, wenn sie nicht vollständig lufttrocken — mit Ausschluß von blos gefrornen —
oder auf beiden Seiten gekalkt sind.
3) Die Einführung von anderem Rindviehe aus Böhmen und den übrigen Kaiserlich
Königlich Oesterreichischen Staaten ist unter der Voraussetzung gestattet, daß
a) das Vieh mit genauen, die einzelnen Viehstücke nach Zahl, Geschlecht und Farbe
bezeichnenden Ursprungs- und Gesundheitsattesten versehen, sowie daß
b) in diesen Attesten amtlich bescheinigt ist, daß das betreffende Vieh aus bisher
seuchenfrei gebliebenen Kreisen kommt und sich daselbst in den Händen des letzten
Besitzers mindestens schon seit drei Monaten befunden hat, endlich daß
C) diese Atteste von der betreffenden Kaiserlich Königlichen Kreisbehörde beglaubigt sind.
4) Vieh, welches mit solchen Attesten nicht versehen ist, fällt unter das oben Sub 2 ge-
dachte Verbot.
5)) Auf Contraventionen gegen diese Anordnungen finden die Strafbestimmungen § 3
der Allerhöchsten Verordnung, die Rinderpest betreffend, vom 1 6ten Januar 1860 An-
wendung.
Die unnachsichtliche Handhabung und Ueberwachung obiger Bestimmungen wird den be-
treffenden Polizeibehörden und deren Organen, den Gensdarmen, sowie eintretenden Falls
auch den Bezirks= und anderen Thierärzten zur Pflicht gemacht.
Sämmtliche in den Regierungsbezirken Dresden, Zwickau und Budissin erscheinende Zeit-
schriften der § 21 des Preßgesetzes vom 1 4ten März 1851 gedachten Art haben gegenwärtige
Verordnung sofort in ihren Blättern abzudrucken.
Dresden, den 1 gten December 1861.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust.
Schmiedel.
1861. 81