Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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Im Uebrigen werden die rechtsgelehrten Mitglieder des Handelsgerichts in Behinderungs- 
fällen von anderen Mitgliedern oder zum Richteramte befähigten Beamten des Bezirksgerichts 
vertreten, welche jedesmal der Vorstand des letzteren bestimmt. 
& 4. Die Ernennung der kaufmännischen Mitglieder des Handelsgerichts und der Stell- 
vertreter derselben erfolgt in der Weise, daß die Handelskammer, in deren Bezirke sich der Sitz 
des Bezirksgerichts befindet, mindestens doppelt so viel Personen in Vorschlag bringt, als Mit- 
glieder und Stellvertreter erforderlich sind, und der König die Mitglieder des Handelsgerichts 
und deren Stellvertreter aus den Vorgeschlagenen ernennt. 
Es können nur Kaufleute des Bezirksgerichtsbezirks in Vorschlag gebracht werden, welche 
übrigens die im § 114 des Gewerbegesetzes vom 15ten October 186 1 unter 4 bemerkten 
Eigenschaften haben müssen. Auch kann der König einen anderweiten Vorschlag erfordern. 
Die Handelskammern haben bei ihren Vorschlägen möglichst darauf Bedacht zu nehmen, 
daß die verschiedenen in dem Bezirke des Bezirksgerichts vorkommenden Zweige des Handels 
durch die Vorgeschlagenen vertreten sind. 
Die Ernennung erfolgt auf sechs Jahre. Alle zwei Jahre scheidet das am längsten im 
Amte gewesene Dritttheil aus; unter denjenigen, welche sich gleich lange im Amte befinden, 
entscheidet das Loos. Die Ausscheidenden können sofort wieder in Vorschlag gebracht werden. 
Eine Ablehnung der Ernennung ist nur aus erheblichen Gründen, über welche die Handels- 
kammer zu entscheiden hat, gestattet; es kann jedoch auf Ansuchen eines Mitgliedes dasselbe 
jederzeit seiner Verpflichtung enthoben werden. 
Auch die kanfmännischen Mitglieder des Handelsgerichts und deren Stellvertreter werden 
mit dem Richtereide belegt; zum Protocolliren sind sie nicht berechtigt. 
15. In Falle der Behinderung eines kaufmännischen Mitgliedes, ingleichen wenn durch 
Wegfall der nach §& 4 Absatz 2 erforderlichen Eigenschaften oder sonst (vergl. z. B. & 4 Absatz 5) 
eine außerordentliche Vacanz eintritt, hat das Handelsgericht aus der Zahl der Stellvertreter 
denjenigen zu bestimmen, welcher das behinderte oder fehlende Mitglied zu vertreten hat. 
Auch ist das Handelsgericht für den Fall, daß die Beurtheilung eines kaufmännischen 
Geschäfszweigs in Frage kommt, welchen keines der kaufmännischen Mitglieder des Handels- 
gerichts, wohl aber einer oder der andere der Stellvertreter betreibt oder betrieben hat, ermächtigt, 
zu der betreffenden Verhandlung oder Berathung einen jener Stellvertreter einzuberufen und 
dagegen ein kaufmännisches Mitglied des Handelsgerichts für die Dauer der Verhandlung oder 
Berathung austreten zu lassen. Findet dießfalls eine Vereinigung darüber, welches Mitglied 
auszutreten habe, nicht Statt, so entscheidet der Vorsitzende des Handelsgerichts. 
66. Zu den Geschäften des Protocollführers, sowie der sonst bei dem Handelsgerichte 
nöthigen Unterbeamten wird das Personal des Bezirksgerichts verwendet. 
§# . Zur Beschlußfähigkeit des Handelsgerichts ist die Anwesenheit von mindestens 
einem rechtsgelehrten und zwei kaufmännischen Mitgliedern erforderlich.
	        
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