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7) die nach dem Gesetze, den Schutz der Rechte an literarischen Erzeugnissen und
Werken der Kunst betreffend, vom 22sten Februar 1844, zu entscheidenden privat—
rechtlichen und strafrechtlichen Angelegenheiten;
8) Ansprüche aus der Vermittlung von Handelsgeschäften, welche von verpflichteten
Mäklern gegen Kaufleute oder von diesen gegen jene erhoben werden, auch wenn
die Mäkler nicht zu den §# 7, Absatz 1 des Einführungsgesetzes bezeichneten Handels-
mäklern gehören;
9) Streitigkeiten aus Rechtsverhältnissen, welche durch das Seerecht bestimmt werden,
insbesondere diejenigen, welche auf die Rhederei, die Rechte und Pflichten des
Rheders, des Correspondent-Rheders und der Schiffsbesatzung, auf die Bodmerei
und die Haverei, auf den Schadenersatz im Falle des Zusammenstoßens von
Schiffen, auf die Bergung und Hülfeleistung in Seenoth und auf die Ansprüche
der Schiffsgläubiger sich beziehen;
10) Ansprüche, welche durch Widerklage geltend gemacht werden, wenn die Hauptklage
vor dem Handelsgerichte verhandelt worden ist;
11) die Führung der Handelsregister, sowie alle sonstigen in dem Handelsgesetzbuche
und dem Einführungsgesetze zu selbigem den Handelsgerichten zugewiesenen Geschäfte.
Handlungen der nicht streitigen Gerichtsbarkeit üben die Handelsgerichte nur aus, soweit
sie bei den ihnen durch die Bestimmungen unter 1 bis 11 zugewiesenen Geschäften vorkommen.
Doch ist ihnen die Aufnahme von Recognitionsregistraturen ohne diese Beschränkung gestattet.
Paragraph II. und III. der Leipziger Handelsgerichtsordnung vom 2 lsten December
1682 finden durch obige auch für das Handelsgericht zu Leipzig geltende Bestimmungen ihre
Erledigung; es bewendet jedoch bei der Bestimmung, daß Kaufleute, welche nach Leipzig
handeln und daselbst anzutreffen, obschon sie nur durchreisen, oder welche ihre Factoren, Güter
und Handelseffecten allda haben, vor dem Handelsgerichte zu Leipzig in den zu dessen Com-
petenz gehörigen Rechtssachen Recht zu nehmen verbunden sind, auch ist das Handelsgericht zu
Leipzig in Bezug auf Ansprüche gegen Kaufleute aus Miethverträgen über Handelslocalitäten
zuständig.
§ 9. Hat Jemand an einem Orte eine Handelsniederlassung, von welcher aus unmittelbar
Geschäfte geschlossen werden, so ist, auch wenn er an diesem Orte seinen Wohnsitz nicht hat,
das Handelsgericht dieses Orts für alle zur Competenz der Handelsgerichte gehörigen Klagen
zuständig, welche Ansprüche an die Niederlassung betreffen.
* 10. Die § 8 unter 3 a und b bezeichneten, ingleichen die aus der Eingehung einer
stillen Gesellschaft zwischen dem stillen Gesellschafter und dem Inhaber des Handelsgewerbes
entstehenden Streitigkeiten können, so lange die Liquidation noch nicht beendigt ist, bei dem
Handelsgerichte angebracht werden, in dessen Bezirke sich der Sitz der Gesellschaft oder die