Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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Verbote gegen Ausantwortung von Pfändern, Vollstreckung der Hülfe in dieselben oder 
deren Vindication sind unzulässig und unwirksam, außer insoweit nach völliger Tilgung der 
Forderung der Anstalt noch ein Ueberschuß vorhanden ist. Wird die Forderung der Anstalt 
zur Verfallzeit nicht berichtigt, so ist letztere berechtigt, die Pfänder sofort auf Kosten des Schuld- 
ners öffentlich zu versteigern oder durch verpflichtete Mäkler verkaufen zu lassen und den Erlös, 
soweit er dazu erforderlich, zu ihrer Befriedigung zu verwenden. 
Fällt der Verpfänder in Concurs, so ist das Pfand auch nur gegen Zahlung des vollen 
Schuldbetrags an die Concursmasse abzuliefern. Erfolgt diese Zahlung nicht, so ist die Anstalt 
befugt, zur Verfallzeit das Pfand, wie oben angegeben, zu realisiren und hat nur den Ueber- 
schuß zur Masse auszuantworten oder das Fehlende beim Concurse zu liquidiren. 
17. Derjenige, welcher eine Sache an die Anstalt zum Versatze bringt, wird in der 
Regel als deren rechtmäßiger Eigenthümer betrachtet. Die verpfändete Sache wird deshalb 
von der Anstalt einem Dritten, welcher etwa an dieselbe ein näheres und besseres Recht hat, 
nur in dem Falle unentgeldlich und nach vorgängiger eidlicher Bestärkung der Anzeige und des 
Eigenthums vor der Gerichtsbehörde zurückgegeben, wenn das Abhandenkommen einer Sache 
durch Raub, Diebstahl oder Verlieren — alle auf weiterer rechtlicher Erörterung beruhenden 
Eigenthumsdifferenzen mit dem Besitzer können nicht berücksichtigt werden — vor deren Ver- 
satze mit genauer Angabe solcher unterscheidender Kennzeichen, wodurch deren Erkennung möglich 
gewesen, bei der Anstalt angezeigt, und diese Sache dennoch binnen drei Monaten, von der 
erfolgten Anzeige an gerechnet, in unveränderter Gestalt von ihr als Pfand angenommen 
worden ist. 
Wenn dagegen der Versatz erst drei Monate nach der Anzeige erfolgt ist, oder wenn die 
Sache vor der Anzeige bereits verpfändet war, oder in veränderter Gestalt zur Anstalt gebracht 
wird, oder in Folge der Anzeige nicht mit ausreichender Sicherheit erkannt werden konnte, so 
kann der sich legitimirende Eigenthümer solche nur gegen Entrichtung des darauf geliehenen 
Geldes sammt Zinsen und sonstigen Gebührnissen oder nach dessen Abzuge vom Erlöse, wenn 
ein Pfand bereits zur Auction ausgesetzt sein sollte, den Ueberschuß ausgeantwortet erhalten. 
1 § 18. Zum Behufe der Beschaffung der zum Geschäftsbetriebe der Anstalt (6 13) 
erforderlichen Geldmittel hat dieselbe das Recht, verzinsliche auf den Inhaber lautende Schuld- 
verschreibungen in Serien, deren Emission jedesmal der Genehmigung der Staatsregierung 
unterliegt, auszugeben. 
19. Die Anstalt ist befugt, Zweiganstalten, als Filialen, Comptoire, Commanditen, 
Ayenturen u. s. w. im In= und Auslande zu errichten. 
Zur Errichtung einer Filiale im Inlande ist die Genehmigung der Staatsregierung 
erforderlich. 
1861. 5 
 
	        
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