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19. Jeder Eintrag, der sich auf den Gegenstand eines früheren, in derselben Rubrik
befindlichen Eintrags bezieht, ist unter der Nummer, welche er in der Reihe der Einträge erhält,
(& 14 Aksatz 1) mit einer Verweisung rückwärts auf die Nummer jenes früheren Eintrags —
ad Nm. — zu versehen.
Ebenso ist neben dem früheren Eintrage, in der Spalte der Anmerkungen, auf den späteren
Eintrag, mittelst dessen eine mit dem Gegenstande des früheren Eintrags vorgegangene Ver-
änderung im Handelsregister bemerkt wird, durch ein passendes Wort, mit Beifügung der
Nummer dieses späteren Eintrags, vorwärts zu verweisen.
§ 20. Die Firmen, ferner die Namen der Inhaber derselben, der Procuristen, der
Mitglieder des Vorstandes einer Actiengesellschaft und der Liquidatoren sind in dem Eintrage
der Firma, beziehendlich in dem Eintrage der bezeichneten Namen mit Canzleischrift oder sonst
mit ausgezeichneter Schrift zu schreiben.
& 21. Eintragungen in das Handelsregister sind nur in denjenigen Fällen, für welche
das Handelsgesetztuch in Verbindung mit dem Einführungsgesetze (I 13) und dieser Verord-
nung (§ 42) dieselben vorschreibt, und nur auf Antrag (zum Behufe der Eintragung erfolgte
Anmeldung) zu bewirken. Vergl. jedoch & 50, Absatz 2 dieser Verordnung.
& 22. Jede zur Eintragung in das Handelsregister bestimmte Anmeldung muß auch
in denjenigen Fällen, für welche das Handelsgesetzbuch dieß nicht besonders vorschreibt, bei
dem Gerichte, welchem die Führung des Handelsregisters obliegt, entweder persönlich bewirkt,
oder in Form einer öffentlichen Urkunde eingereicht werden.
Ebenso müssen alle Unterlagen, welche erforderlich sind, um den Eintrag zu bewirken,
insoweit das Handelsgesetzbuch nicht etwas Anderes anordnet, die Eigenschaft öffentlicher Ur-
kunden haben.
& 23. Wenn JFemand in den Fällen, in welchen nach den Bestimmungen des Handels-
gesetzbuchs die Betheiligten zu Befolgung der die Anmeldung zum Behufe der Eintragung in
das Handelsregister betreffenden Vorschriften von Amtswegen durch Ordnungsstrafen anzu-
halten sind, diesen Vorschriften, sowie den Bestimmungen des vorhergehenden Paragraphen
pünktlich nachzugehen unterläßt, so haben die Gerichte, denen die Führung der Handelsregister
obliegt, die Betheiligten unter Einräumung einer entsprechenden Frist durch Androhung von
Geldstrafen von 5 bis 50 Thalern für jeden Betheiligten, welche bei fernerer ungerecht-
fertigter Säumniß im Verhältnisse zu den bereits verwirkten Strafen angemessen zu erhöhen
sind, zu Erfüllung ihrer Obliegenheiten anzuhalten.
& 24. Die Eintragungen in das Handelsregister sind, sofern denselben ein Bedenken
nicht entgegensteht, ohne Verzug zu bewirken.
§ 25. Wird eine Procura, die Bestellung eines Liquidators, welcher nicht zu den bis-
berigen Gesellschaftern gehört (Art. 133 des Handelsgesetzbuchs), oder die Bestellung von