Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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welche Commanditisten sind, diese von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausschließende 
Eigenschaft (Art. 158 des Handelsgesetzbuchs) mit zu bemerken. 
Bei den betreffenden Einträgen in das Grund= und Hypothekenbuch sind die dieser Ver- 
ordnung unter A und B beigefügten Formulare zu gebrauchen. 
& 41. Für Eintragung der Inhaber der Firma in das Grund= und Hypothekenbuch 
(Nr. 3 und 8 der Beifuge A und Nr. 2 der Dässuge B) nebst Benachrichtigung der Be- 
theiligten sind —- 10 Ngr. —. —-20 Nat. —--, 1 Thlr. —. —: bis 2 Thlr. —. 
in Ansatz zu bringen. 
Dieselben Ansätze sind zu liquidiren, wenn ein oder mehrere Gesellschafter eintreten und 
hierüber ein Eintrag in das Grund= und Hypothekenbuch gemacht wird (Nr. 7 der 
Beifuge Ah. 
Für Löschung der Namen der Inhaber oder eines oder einiger derselben (Nr. 6 und 10 
der Beifuge A) nebst Benachrichtigung sind —-. 15 bis —= 20 Ngr. —; in Ansatz zu 
bringen. 
#42. Wenn eine vor dem isten März 1862 rechtsbeständig errichtete Handelsgesell= Zu Art. 173 bis 
schaft der im 6 13 des Einführungsgesetzes bemerkten Art (Commanditgesellschaft auf Actien * pdes Oan- 
oder Actiengesellschaft) ihre Eintragung in das Handelsregister nachsucht, so genügt und § 13 des 
1) die Beibringung des Gesellschaftsvertrags und Einführungs- 
2) der Nachweis, daß derselbe die staatliche Genehmigung erlangt hat. Ist letztere gesetes- 
erst nach dem lsten März 1862 erfolgt, so bedarf es außerdem noch 
3) des Nachweises, daß das Ministerium des Innern die Gesellschaft als vor dem 
1sten März 1862 rechtsbeständig errichtet anerkannt habe. 
Sind die Vorschriften des vorhergehenden Absatzes erfüllt worden, so ist in der ersten 
Rubrik des betreffenden Foliums des Handelsregisters und zwar unmittelbar nach der Anführ- 
ung des Gesellschaftsvertrags und der Genehmigungsurkunde (§ 26, Absatz 2), beziehendlich 
derjenigen Urkunde, durch welche der vorstehend unter 3 gedachte Nachweis geführt wird, zu 
bemerken, daß die Gesellschaft nach 6 13 des Einführungsgesetzes zu beurtheilen sei. 
Diese Bemerkung hat die Wirkung, daß der Gesellschaftsvertrag einschließlich der mit 
Genehmigung des Ministeriums des Innern etwa später vorgenommenen und auf gleiche Weise 
(§ 26, Absatz 3) im Handelsregister angeführten Abänderungen desselben, auch dritten Per- 
sonen gegenüber selbst dann maaßgebend ist, wenn er Abweichungen von den Vorschriften des 
Handelsgesetzbuchs enthält. 
Jedenfalls aber verliert eine etwaige Abweichung des Gesellschaftsvertrags von den Be- 
stimmungen des Art. 2 31, Absatz 2, des Handelsgesetzbuchs mit dem 1sten März 1863 ihre 
Wirksamkeit. 
Hat eine vor dem 1 sten März 1862 rechtsbeständig errichtete Commanditgesellschaft auf 
Actien oder Actiengesellschaft die staatliche Genehmigung bis zum 1sten October 1862 nicht 
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