Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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*50. Bei Eintragung der angemeldeten Thatsachen sind auch schon vor dem 1sten März 
1862 die in 88 14 bis 22 und §§# 24 bis 30 dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften 
zu befolgen. 
Sollten die Rechtsnachfolger eines verstorbenen Firmeninhabers unbekannt, oder sich zu 
legitimiren außer Stande sein, so ist der nach den Acten über das Firmen= und Procurawesen 
(& 47) legitimirte frühere Inhaber der Firma von Amtswegen in das Handelsregister einzu- 
tragen, und am Schlusse dieses Eintrags (§I 16 Absatz 3) auf diese Acten Bezug zu nehmen. 
G51. Die Gerichte, welchen die Führung der Handelsregister obliegt, haben sofdrt bei 
Eintritt der Wirksamkeit des Handelsgesetzbuchs die öffentlichen Blätter, in welchen im Laufe 
des Jahres 1862 die im Art. 13 des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Bekanntmachungen 
erfolgen sollen, in Gemäßheit des § 31 dieser Verordnung zu bestimmen und zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
& 52. Einträge, welche sich auf vor dem isten März 1862 eingetretene Thatsachen 
beziehen, sind, wofern deren Wirksamkeit gegen dritte Personen von der öffentlichen Bekannt- 
machung abhängt (Art. 25 Absatz 3, Art. 46 Absatz 2, Art. 87 Absatz 2, Art. 115, 
Art. 129 Absatz 5, Art. 1 35 Absatz 4, Art. 155 Absatz 3, Art. 171 Absatz 3, Art. 233 
Absatz 2) alsbald nach dem 1sten März 1862 von Amtswegen, anderen Falls aber nur auf 
besonderes Verlangen der Betheiligten, in der im Art. 1°3 des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebe- 
nen Weise bekannt zu machen. 
* 53. Da die Handelskammern bis zu dem Zeitpunkte, zu welchem die Handelsgerichte 
in Wirksamkeit treten (§ 1), noch nicht constituirt sein werden, und daher bis dahin die Er- 
nennung der kaufmännischen Mitglieder der Handelsgerichte und der Stellvertreter derselben 
in der & 4 dieser Verordnung bezeichneten Weise nicht erfolgen kann, so ernennt das Justiz= 
ministerium diese Mitglieder und Stellvertreter auf die Zeit vom 1sten März bis zum Schlusse 
des Jahres 1862. 
2 4. Für die Zeit bis zum 1sten März 1862 (vergl. § 32) wird an den Vor- 
schriften der Firmen= und Procuraordnung vom 2 Ssten Juli 1846, außer was die mit der 
Handhabung dieser Vorschriften beauftragten Behörden betrifft (& 47), ingleichen an der 
Verordnung, die Erläuterung der Firmen= und Procuraordnung betreffend, vom 1 Oten Octo- 
ber 1855, etwas nicht geändert, vielmehr bleiben diese Vorschriften rücksichtlich der bis zu 
diesem Zeitpunkte eintretenden, das Firmen= und Procurawesen betreffenden Thatsachen unver- 
ändert in Kraft. 
655. Die innerhalb der im § 48 bestimmten oder vom Gerichte verlängerten Frist 
erfolgenden Anmeldungen, sowie die darauf bezüglichen gerichtlichen Geschäfte, mit Ausnahme 
des nach § 49 in Verbindung mit § 23 eintretenden Zwangsverfahrens, sind kosten= und
	        
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