Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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stempelfrei. Doch haben die Betheiligten den durch alle nach § 52 erfolgende öffentliche 
Bekanntmachungen entstehenden Verlag zu vergüten. 
Nach vorstehenden Bestimmungen haben sich Alle, die sie angehen, zu achten. 
Dresden, den 3 Osten December 1861. 
Die Ministerien der Justiz und des Innern. 
Dr. v. Behr. Freiherr von Beust. 
Manitius.
	        
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